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Vernehmlassung 2018/35: 13.430 n Rickli Natalie. Haftung bei bedingten Entlassungen und Strafvollzugslockerungen · 3 Seiten
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Schweizerisches Strafgesetzbuch Vorentwurf (Haftung bei Öffnung des Straf- und Massnahmenvollzugs)
Änderung vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom [Datum des Entscheids der Kommission]1
und in die Stellungnahme des Bundesrates vom [Datum]2,
beschliesst:
I
Das Strafgesetzbuch3 wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel vor Art. 380a
7a. Titel Haftung bei Öffnung des Straf- und Massnahmenvollzugs und bei Aufhebung der lebenslänglichen Verwahrung
Art. 380a Abs. 1
1Das zuständige Gemeinwesen haftet für den Schaden, der entsteht, wenn:
a. einer Person, die eine Tat nach Artikel 64 Absatz 1 begangen hat, eine Vollzugsöffnung gewährt wird und diese Person während der Vollzugsöffnung erneut eine solche Tat begeht; oder
b. eine lebenslänglich verwahrte Person bedingt entlassen oder ihre Verwahrung aufgehoben wird und diese Person erneut ein Verbrechen nach Artikel 64 Absatz 1bisbegeht.
II
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
SR ...
1BBl 2002 ...
2BBl 2002 ...
3 SR 311.0
2017–......