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Vernehmlassung 2018/77: Ausbau der Wasserkraft zur Stromerzeugung und Stromspeicherung. Anpassung der Umweltverträglichkeitsprüfung · 2 Seiten
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Bundesgesetz Vorentwurf über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG)
Änderung vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und
Energie des Nationalrates vom 9. Oktober 20181
und in die Stellungnahme des Bundesrates vom [Datum]2,
beschliesst:
I
Das Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel vor Art. 58a.
Dritter Abschnitt: Die Verleihung der Wasserrechte
Art. 58a. Konzessionserneuerung
5Als Ausgangszustand im Sinne von Artikel 10b Absatz 2 Buchstabe a des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 gilt für die Festlegung von Massnahmen zugunsten von Natur und Landschaft der Zustand im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung.
Minderheit (Semadeni, Badran, Bäumle, Girod, Jans, Nordmann, Nussbaumer, Thorens Goumaz)
6Bei jeder Konzessionserneuerung prüft die Verleihungsbehörde verhältnismässige Massnahmen zu Gunsten von Natur und Landschaft. Diese orientieren sich am Aufwertungspotenzial im Gebiet der Anlage und werden einvernehmlich festgelegt. Kommt kein Einvernehmen zustande, so ordnet die Verleihungsbehörde solche Massnahmen an.
1 BBl 2018 ...
2 BBl 2018 ... 2017–......