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Vernehmlassung 2020/38: Änderung des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) - Zusatzfinanzierung der Arbeitslosenversicherung · 2 Seiten
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Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG)
Änderung vom xx 2020
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom…..1
beschliesst:
I
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 19822 wird wie folgt geändert:
Art. 90a Abs. 2 und 3
2Im Jahr 2020 leistet der Bund einen ausserordentlichen Beitrag an den Ausgleichsfonds. Die Gesamtsumme des ausserordentlichen Beitrages bemisst sich nach den Aufwendungen für die Kurzarbeitsentschädigung nach Artikel 31 ff. für die Abrechnungsperioden des Jahres 2020.
3Ist vorauszusehen, dass der Schuldenstand des Ausgleichsfonds Ende des Jahres 2021 2,5 Prozent der von der Beitragspflicht erfassten Lohnsumme überschreitet und ist diese Überschreitung auf die Covid-19-Epidemie zurückzuführen, so kann der Bund einen ausserordentlichen Beitrag an den Ausgleichsfonds leisten.
II
1Dieses Gesetz wird für dringlich erklärt (Art. 165 Abs. 1 BV). Es untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. b BV).
2Dieses Gesetz tritt am xx 2020 [Tag nach der Verabschiedung] in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2022; danach sind alle darin enthaltenen Änderungen hinfällig.
1BBl
2 SR 837.0
2016-…