Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/4: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2020 · 250 Seiten
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Art. 32 Kandidatensorten
1Vermehrungsmaterial und Pflanzgut von Kandidatensorten darf zur Weitervermehrung oder für Versuchszwecke in Verkehr gebracht werden, sofern:
a. die Sorte beim BLW angemeldet worden ist; oder
b. ein Gesuch zur Aufnahme in ein Sortenverzeichnis im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Durchführungsrichtlinie 2014/97/EU11 eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gestellt wurde.
2Das BLW kann die Höchstmenge Vermehrungsmaterial und Pflanzgut verfügen, die pro Kandidatensorte in Verkehr gebracht werden darf.
Art. 33 Nischensorten
1Vermehrungsmaterial und Pflanzgut einer Nischensorte darf nach Bewilligung durch das BLW in Verkehr gebracht werden, ohne dass die Sorte in ein amtliches Verzeichnis aufgenommen und das Vermehrungsmaterial und Pflanzgut anerkannt oder als CAC-Material zugelassen worden ist, sofern es mit einer nicht offiziellen Etikette in Verkehr gebracht wird, deren Farbe nicht einer der Farben nach den Artikeln 35 und 36 entspricht und die mit dem Vermerk «Bewilligte Nischensorte, Vermehrungsmaterial und Pflanzgut nicht zertifiziert» versehen ist.
2Das BLW kann die Bewilligung von zum Schutz von Mensch, Tier und Umwelt erforderlichen Nachweisen abhängig machen und hierfür Auflagen festlegen.
3Es kann die Höchstmenge an Vermehrungsmaterial und Pflanzgut bestimmen, die pro Nischensorte in Verkehr gebracht werden darf. Es bestimmt, ob ein Referenzmuster einzureichen ist.
4Es kann die Bewilligung widerrufen, wenn die Sorte unannehmbare Nebenwirkungen auf Mensch, Tier oder Umwelt zeigt.
Art. 34 Einfuhr von im Ausland produziertem Material
1Vermehrungsmaterial und Pflanzgut von Sorten nach Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b darf aus dem Ausland eingeführt werden, sofern die Gleichwertigkeit der Anforderungen des Herkunftslandes mit den Anforderungen dieser Verordnung gemäss Artikel 15 Absätze 1 und 2 der Vermehrungsmaterial-Verordnung vom 7. Dezember 199812 anerkannt ist.
2Ist die Gleichwertigkeit der Anforderungen des Herkunftslandes nicht anerkannt, so darf das Vermehrungsmaterial und Pflanzgut nur mit Bewilligung des BLW in die Schweiz importiert werden.
11Durchführungsrichtlinie 2014/97/EU der Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Durch-
führung der Richtlinie 2008/90/EG des Rates hinsichtlich der Registrierung von Versorgern und der Eintragung von Sorten sowie des gemeinsamen Sortenverzeichnisses, in der für die Schweiz gemäss Anhang 6 Anlage 1 des Agrarabkommens (SR 0.916.026.81) jeweils verbindlichen Fassung.