Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/4: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2020 · 250 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 170Fedlex · Erläuternder Bericht

a. die Übereinstimmung mit der Sortenbeschreibung;

b. die Erhaltung von Mutterpflanzen, Vermehrungsmaterial und Pflanzgut;

c. den Boden; und

d. an den Betrieb, den Produktionsort oder das Gebiet.

2In Abweichung zu Absatz 1 Buchstabe a wird eine Unterlage, die keiner Sorte angehört, vom BLW registriert, wenn sie der Artenbeschreibung entspricht.

3In Abweichung zu Absatz 1 Buchstaben b und c werden Vermehrungsbestände zur Produktion von CAC-Material vom BLW registriert, sofern:

a. die Mutterpflanzen gemäss den Aufzeichnungen des Produzenten von einer identifizierten Herkunft stammen; und

b. die Mutterpflanzen sowie das Vermehrungsmaterial und Pflanzgut die Anforderungen an die Gesundheit nach Anhang 3 erfüllen.

4Die Einhaltung der Bestimmungen gemäss den Absätzen 1-3 wird durch einen vom BLW zugelassenen Kontrolleur und ggf. dem Produzenten geprüft.

5Jede Erneuerung von Mutterpflanzen in einer bereits registrierten Vermehrungsparzelle erfordert deren Neuregistrierung nach den Absätzen 1-3.

Art. 24 Multiplikation, Erneuerung, und Vermehrung von Mutterpflanzen

für Vorstufenmaterial

1Der Produzent darf eine gemäss Artikel 23 registrierte Mutterpflanze für Vorstufenmaterial multiplizieren oder erneuern.

2Der Produzent darf eine Mutterpflanze für Vorstufenmaterial zur Erzeugung von Vorstufenmaterial vermehren.

3Multiplikation, Erneuerung und Vermehrung von Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial erfolgen nach den Protokollen der EPPO oder anderen international anerkannten Protokollen. Fehlen solche Protokolle, so wendet das BLW ein eigenes Protokoll an, sofern dieses zuvor an den betreffenden Gattungen oder Arten über einen bestimmten Zeitraum getestet worden ist.

4Der Zeitraum gemäss Absatz 3 gilt dann als geeignet, wenn der Phänotyp der Pflanzen im Hinblick auf die Übereinstimmung mit der Sortenbeschreibung auf der Grundlage einer Beobachtung der Früchte oder der vegetativen Entwicklung von Unterlagen validiert werden kann.

5Der Produzent darf eine Mutterpflanze für Vorstufenmaterial nur bis zum Ende des Verwendungszeitraums nach Anhang 3 erneuern.

Art. 25 Registrierung von Kandidatenmutterpflanzen und durch Erneuerung

gewonnenen Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial

1Eine Pflanze, die nicht gemäss Artikel 24 aus einer registrierten Mutterpflanze für Vorstufenmaterial produziert wurde, wird auf Gesuch vom BLW als Kandidatenmutterpflanze registriert, sofern sie insektensicher und physisch getrennt von Mut-