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Vernehmlassung 2020/4: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2020 · 167 Seiten

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Art. 18a Oberaufsicht

1Das BLW übt die Oberaufsicht aus. Es kann Kontrollen vor Ort durchführen.

2Stellt das BLW im Rahmen seiner Oberaufsicht Verletzungen von Rechtsvorschriften, zu Unrecht gewährte Betriebshilfedarlehen oder andere Widerrufsgründe fest, so kann es die Rückerstattung des zu Unrecht gewährten Betrages gegenüber dem Kanton verfügen.

Art. 19-27

Aufgehoben

II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Simonetta Sommaruga

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr