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Vernehmlassung 2020/4: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2020 · 167 Seiten
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Art. 18a Oberaufsicht
1Das BLW übt die Oberaufsicht aus. Es kann Kontrollen vor Ort durchführen.
2Stellt das BLW im Rahmen seiner Oberaufsicht Verletzungen von Rechtsvorschriften, zu Unrecht gewährte Betriebshilfedarlehen oder andere Widerrufsgründe fest, so kann es die Rückerstattung des zu Unrecht gewährten Betrages gegenüber dem Kanton verfügen.
Art. 19-27
Aufgehoben
II
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Simonetta Sommaruga
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr