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Vernehmlassung 2020/4: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2020 · 167 Seiten
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Art. 5 Vermögen
1Übersteigt das deklarierte steuerbare Vermögen der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers vor der Darlehensgewährung 600 000 Franken, so wird kein Betriebshilfedarlehen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b gewährt.
2Bauland ist zum ortsüblichen Verkehrswert anzurechnen, ausgenommen landwirtschaftlich genutzte Hofparzellen.
Art. 6 Abs. 3
3Die verzinslichen Schulden des Betriebes müssen vor der Umschuldung mehr als 50 Prozent des Ertragswertes ausmachen. Sie dürfen aber nicht höher als der zweieinhalbfache Ertragswert sein.
Art. 9 Abs. 3 und 4
3Bei Gesuchen bis zum Grenzbetrag nach Artikel 10 Absatz 2 übermittelt der Kanton gleichzeitig mit der Eröffnung der Verfügung an die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller dem BLW die sachdienlichen Daten elektronisch über das eMapis. Die kantonale Verfügung muss dem BLW nicht eröffnet werden.
4Bei Gesuchen über dem Grenzbetrag unterbreitet der Kanton seinen Entscheid dem BLW. Er übermittelt die sachdienlichen Daten elektronisch über eMapis. Er eröffnet dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin den Entscheid nach der Genehmigung durch das BLW.
Art. 10 Abs. 1
1Die Genehmigungsfrist von 30 Tagen beginnt am Tag der elektronischen Einreichung der vollständigen Akten beim BLW.
Art. 12 Abs. 2
2Soweit die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer kein bestehendes Grundpfandrecht auf den Kanton übertragen kann, ist der Kanton befugt, zusammen mit dem Entscheid über die Darlehensgewährung die Errichtung einer Grundpfandverschreibung oder eines Register-Schuldbrief zu verfügen. Eine solche Verfügung gilt als Ausweis für das Grundbuchamt zur Eintragung der Grundpfandverschreibung oder des Register-Schuldbriefes im Grundbuch.
Art. 15 Gewinnbringende Veräusserung
1Wird der Betrieb oder ein Betriebsteil gewinnbringend veräussert, so ist der noch nicht zurückbezahlte Teil des Darlehens zurückzuzahlen.
2Der Gewinn entspricht die Differenz zwischen dem Veräusserungs- und dem Anrechnungswert abzüglich Realersatz, Steuern und öffentlich-rechtliche Abgaben. Das BLW legt die Anrechnungswerte fest.