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Vernehmlassung 2020/4: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2020 · 167 Seiten
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Verordnung über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen (VEAGOG)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 7. Dezember 19981 über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen wird wie folgt geändert:
Art. 5 Abs. 3 Bst. a
3In Abweichung von Absatz 2 kann das BLW Zollkontingentsteilmengen für die Einfuhr freigeben:
a. wenn das Angebot an Schweizer Obst oder Schweizer Gemüse den Bedarf der Verarbeitungsindustrie für die Herstellung von Produkten der Tarifnummern 0710/0713, 0811/0813, 2001/2009, 2202 und 2208/2209 sowie der Kapitel 16, 19 und 21 nicht decken kann;
Art. 6 Abs. 1 Bst. a
1Das BLW verteilt die nach Artikel 5 Absatz 1 für die Einfuhr freigegebenen Zollkontingentsteilmengen wie folgt:
a. bei Tomaten, Salatgurken, Setzzwiebeln, Witloof-Zichorien und Äpfeln: gemäss den Marktanteilen der Berechtigten; der Marktanteil eines Berechtigten ist sein prozentualer Anteil an der Summe aus den Einfuhrmengen zum KZA und zum AKZA und den rechtmässig geltend gemachten Inlandleistungen aller Berechtigten im Vorjahr; der Berechtigte kann seine Inlandleistung innerhalb der vom Bundesamt festgelegten Frist anmelden;
1 SR 916.121.10
2020–......