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Vernehmlassung 2020/4: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2020 · 167 Seiten

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Verordnung über die Produktion und das Inverkehrbringen von pflanzlichem Vermehrungsmaterial (Vermehrungsmaterial-Verordnung)

Änderung vom

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Vermehrungsmaterial-Verordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:

Art. 11 Abs. 1ter

1terEs kann in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b vorsehen, dass Material, das keiner Sorte angehört, anerkannt werden kann, sofern es der Art entspricht und der Sortenaspekt für den Identitätsnachweis des Materials nicht erforderlich ist.

Art. 14 Abs. 1ter

1terEs kann in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe c vorsehen, dass Material, das keiner Sorte angehört, in Verkehr gebracht werden kann, sofern es der Art entspricht und der Sortenaspekt für den Identitätsnachweis des Materials nicht erforderlich ist.

Art. 15 Abs. 3bis

3bisEs kann in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b vorsehen, dass Material, das keiner Sorte angehört, eingeführt werden kann, sofern es der Art entspricht und der Sortenaspekt für den Identitätsnachweis des Materials nicht erforderlich ist.

II

SR ..........

1 SR 916.151

2019–......