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Vernehmlassung 2021/113: Bundesgesetz über den steuerlichen Abzug der Berufskosten von unselbstständig Erwerbstätigen · 3 Seiten
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Bundesgesetz über den steuerlichen Abzug der Berufskosten von unselbstständig
Erwerbstätigen AS 2022
2. Steuerharmonisierungsgesetz vom 14. Dezember 19903
Art. 9 Abs. 1 und 1bis
1 Von den gesamten steuerbaren Einkünften werden die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen und die allgemeinen Abzüge abgezogen. Als Berufskosten werden abgezogen:
a. die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte; das kantonale Recht kann dafür einen Maximalbetrag festsetzen;
b. die notwendigen Mehrkosten für die Unterkunft am Arbeitsort an Arbeitstagen;
c. eine Pauschale für die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit;
d. die notwendigen Kosten für die Ausübung des Berufes ausserhalb der Arbeitsstätte;
e. die übrigen für die Ausübung des Berufes notwendigen Kosten.
1bis Die steuerpflichtige Person kann anstelle der Berufskosten nach Absatz 1 eine nach kantonalem Recht bestimmte, einkommensunabhängige Pauschale geltend machen.
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
3 SR 642.14