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Vernehmlassung 2021/113: Bundesgesetz über den steuerlichen Abzug der Berufskosten von unselbstständig Erwerbstätigen · 3 Seiten

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Bundesgesetz über den steuerlichen Abzug der Berufskosten von unselbstständig

Erwerbstätigen AS 2022

2. Steuerharmonisierungsgesetz vom 14. Dezember 19903

Art. 9 Abs. 1 und 1bis

1 Von den gesamten steuerbaren Einkünften werden die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen und die allgemeinen Abzüge abgezogen. Als Berufskosten werden abgezogen:

a. die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte; das kantonale Recht kann dafür einen Maximalbetrag festsetzen;

b. die notwendigen Mehrkosten für die Unterkunft am Arbeitsort an Arbeitstagen;

c. eine Pauschale für die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit;

d. die notwendigen Kosten für die Ausübung des Berufes ausserhalb der Arbeitsstätte;

e. die übrigen für die Ausübung des Berufes notwendigen Kosten.

1bis Die steuerpflichtige Person kann anstelle der Berufskosten nach Absatz 1 eine nach kantonalem Recht bestimmte, einkommensunabhängige Pauschale geltend machen.

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

3 SR 642.14