Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 215 Seiten
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Direktzahlungsverordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Ziff. 3.5
3.5 Dokumente und Aufzeichnungen Die Kürzungen erfolgen mit Abzügen von Pauschalbeträgen. Im ersten Wiederholungsfall werden die Kürzungen verdoppelt. Ab dem zweiten Wiederholungsfall ist ein Beitragsausschluss die Folge.
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
Fehlendes oder mangelhaftes Journal Düngerzufuhr (Art. 200 Fr. pro fehlendes oder mangel-
30) haftes Dokument oder pro fehlende Fehlendes oder mangelhaftes Journal Futterzufuhr (Art. 31) oder mangelhafte Aufzeichnung,
max. 3000 Fr.
Fehlender Bewirtschaftungsplan (Art. 33), falls Bewirt-
schaftungsplan erstellt wurde
Fehlende oder mangelhafte Aufzeichnung gemäss Bewirt-
schaftungsplan (Anh. 2, Ziff. 2)
Fehlende oder mangelhafte Aufzeichnung gemäss kantona-
len Auflagen (Art. 34)
Fehlende oder mangelhafte Begleitdokumente oder Tierver-
zeichnisse (Art. 36)
Fehlender oder mangelhafter Plan der Flächen (Art. 38)
Fehlendes oder mangelhaftes Weidejournal oder Weideplan
(Anh. 2, Ziff. 4)
Ziff. 3.6.2
3.6.2 Liegt die Kürzung aufgrund einer nur teilweisen Einhaltung der Bewirtschaftungsanforderungen insgesamt nicht über 10 Prozent, so erfolgt eine Kürzung von 5 Prozent.
Ziff. 3.7.2
3.7.2 Liegt die Kürzung aufgrund einer nur teilweisen Einhaltung der Bewirtschaftungsanforderungen insgesamt nicht über 10 Prozent, so erfolgt eine Kürzung von 5 Prozent.
Ziff. 3.7.4 Bst. a und n
3.7.4 Unvollständige Erfüllung der Anforderungen für die ständige Behirtung der Schafe
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Bis 499 Schafe: keine oder ungenügende Herdenfüh- 15%
rung durch einen Hirten oder eine Hirtin mit Hunden; ab
500 Schafen: keine oder ungenügende Herdenführung
durch mindestens zwei Hirten oder zwei Hirtinnen mit
Hunden (Anh. 2, Ziff. 4.1.1)
n. Die Entlöhnung von Hirten und Hirtinnen im Anstel- 15%
lungsverhältnis entspricht nicht mindestens den bran-
chenüblichen Standards (Art. 48 Abs. 1)