Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 215 Seiten

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Einzelkulturbeitragsverordnung

Artikel 2

Der bisher für einzelne Leguminosen ausgerichtete Beitrag soll neu für alle Bohnen, Erbsen (inkl. Kichererbsen), Lupinen und Linsen inkl. Mischungen nach Art. 6 Abs. 2 gelten.

Artikel 6b Absatz 2

Beiträge sollen neu für alle Mischungen von Bohnen, Erbsen (inkl. Kichererbsen), Lupinen und Linsen mit Getreide ausgerichtet werden können, sofern der minimale Gewichtsanteil der zu Beiträgen berechtigten Kultur erreicht wird. Die Anforderungen an die Mischungspartner wie die zeitgleiche Abreife setzen den Kombinationen jedoch Grenzen.

3.4 Auswirkungen

3.4.1 Bund

Die Ausrichtung von Beiträgen auf alle druschreif geernteten Bohnen, Erbsen (inkl. Kichererbsen), Lupinen und Linsen stellt eine gewisse Vereinfachung dar. Anpassungen an IT-Systemen sind nötig,

doch können diese mit den vorhandenen personellen Ressourcen bewältigt werden.

Ausgehend von einem tiefen Niveau dürften sich die Anbauflächen der Nischenkulturen kontinuierlich entwickeln. Da die Anbauflächen begrenzt sind, stehen die Nischenkulturen in Konkurrenz mit anderen Kulturen, die teils mit Einzelkulturbeiträgen gefördert werden. Insgesamt dürfte mittelfristig ein Mehrbedarf von jährlich gegen einer Million Franken resultieren, der sich aus den eingestellten Mitteln decken lässt.

3.4.2 Kantone

Die Ausrichtung von Beiträgen auf alle druschreif geernteten Bohnen, Erbsen (inkl. Kichererbsen), Lupinen und Linsen stellt eine gewisse Vereinfachung dar. Anpassungen an IT-Systemen sind nötig,

doch können diese mit den vorhandenen personellen Ressourcen bewältigt werden.

3.4.3 Volkswirtschaft

Die Land- und Ernährungswirtschaft kann mit der Produktion und Verarbeitung inländischer Rohstoffe am Wachstumsmarkt partizipieren. Mit der Herkunftsauslobung besteht die Chance, ergänzend zur staatlichen Stützung am Markt einen Mehrpreis gegenüber Importwaren zu realisieren. Der Anbau von Körnerleguminosen zur menschlichen Ernährung wird neu stützungsmässig mit der Verwendung zu Futterzwecken gleichgestellt.

3.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die Anpassung ist mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar. Bei der WTO sind die Einzelkulturbeiträge unter der internen Stützung subsummiert.

3.6 Inkrafttreten

Die Bestimmungen sollen am 1. Januar 2023 in Kraft treten.

3.7 Rechtliche Grundlagen

Die rechtliche Grundlage bildet Artikel 54 Absatz 2, Buchstabe a des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG; SR 910.1).