Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/2: Bundesgesetz über die Mobilitätsdateninfrastruktur · 274 Seiten
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Aktenzeichen: BAV-011-11/15/2/1/3/1
Bundes sowie die mit öffentlichen Aufgaben des Bundes betrauten Privaten oder öffentlichen Anstalten zur Lieferung von Infrastrukturdaten an Verkehrsnetz CH verpflichtet werden. In der Umsetzung werden diesbezüglich Vereinbarungen insbesondere mit den Bundesämtern, welche Infrastrukturanlagen betreiben und betreuen (z.B. ASTRA, BAV, BAZL, BFE) oder welche anderweitige Zuständigkeiten im Mobilitäts- und Geodatenbereich haben (z.B. ARE, BAFU, BFS, swisstopo) angestrebt. Die Lieferung von Infrastrukturdaten, welche im Zusammenhang mit öffentlichen Aufgaben des Bundes gepflegt werden, kann mit den Privaten oder öffentlichen Anstalten, die mit diesen Aufgaben betraut sind, über Konzessionen geregelt werden.
Angesichts der föderalen Zuständigkeiten – insbesondere im Bereich der Strasseninfrastrukturen – sind auch die verfügbaren Geobasisdaten der Kantone und Gemeinden ein wichtiges Element für die angestrebte Gesamtsicht über die Verkehrsinfrastrukturen der Schweiz. Der Austausch von Geobasisdaten des Bundesrechts ist im «Vertrag zwischen dem Bund und den Kantonen betreffend die Abgeltung und die Modalitäten des Austauschs von Geobasisdaten des Bundesrechts unter Behörden (SR 510.620.3)» geregelt. Die Datenlieferung weiterer Geobasisdaten durch Kan-
tone und Gemeinden bedingt einvernehmliche Lösungen. Dazu werden bei der Umsetzung
Regelungen mittels öffentlich-rechtlichem Vertrag, gestützt auf Art. 14 GeoIG, angestrebt.
Ein Grossteil der Grundlageninformationen für das Verkehrsnetz CH werden die Bundesstellen, die Kantone und Gemeinden sowie deren Konzessionsnehmerinnen liefern können. Erst der Aufbau des Verkehrsnetzes CH wird zeigen, wie weit zusätzliche Informationen privater Akteure für das Funktionieren des Systems zwingend erforderlich sind. Dem Bund fehlt die Kompetenz, private Infrastrukturbetreiberinnen und private Datenherren zur Lieferung von Daten zu verpflichten. Für private Akteure gilt das Freiwilligkeitsprinzip. Verkehrsnetz CH wird deshalb so aufgebaut, dass Private ein Interesse haben, ihre Informationen anzubieten und zu liefern. Soweit Daten für das Funktionieren des Verkehrsnetzes CH erforderlich sind, wird mit ihnen vertraglich eine Lösung gesucht.
Teilnahme und Nutzung
Die Teilnahme an und die Nutzung von Verkehrsnetz CH ist für alle freiwillig und kostenlos. Das System Verkehrsnetz CH soll für alle frei und einfach nutzbar sein. Deshalb sind die zentral verfügbaren Daten (Grundausbau) offen und diskriminierungsfrei zugänglich und nutzbar (Open Data). Dies gilt auch für die Werkzeuge und Softwarekomponenten, welche soweit sinnvoll und möglich in quelloffener, editierbarer und frei nutzbarer Form zur Verfügung gestellt werden (Open Source).
Jeder kann Mobilitätsdaten über das Verkehrsnetz CH nutzen und bereitstellen. Das Lösungskonzept sieht vor, dass unterschiedlichste Organisationseinheiten ihre Inhalte in Selbstverantwortung als Fachnetze über das Verkehrsnetz CH nutzbar machen können. Damit Verkehrsnetz CH genutzt werden kann, sind minimale technische Anforderungen zur Einlieferung von Geodaten einzuhalten. Diese Anforderungen zum Datenaustausch und auch die Schnittstellen bauen dabei auf allgemein gültigen und etablierten Standards auf.
Finanzierung
Angesichts des Stellenwerts für das gesamte Mobilitätssystem der Schweiz sieht das MODIG vor, dass das Verkehrsnetz CH über Bundesmittel finanziert wird. Es obliegt dem Bundesrat, die nötigen Umsetzungsregelungen zu treffen. Nach heutiger Vorstellung deckt die Finanzierung alle Aufgaben der Betriebsorganisation (siehe Funktionsumfang). Dies beinhaltet auch die Bereitstellung von Werkzeugen und standardisierten Schnittstellen für die einfache Einlieferung und Nutzung von Daten durch Dritte sowie Support-Dienstleistungen für die Systemanbindung und für Fachnetzkonfigurationen. Die Finanzierung der Datennachführung und -pflege sowie von Systemanpassungen bei Dritten – z.B. bei Kantonen oder Gemeinden – ist nicht vorgesehen.
Ergebnis Vernehmlassung
250/274 BAV-D-318B3401/238