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Vernehmlassung 2022/2: Bundesgesetz über die Mobilitätsdateninfrastruktur · 13 Seiten

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Entwurf

Bundesgesetz über die Mobilitätsdateninfrastruktur (MODIG)

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 64, 75a, 81, 81a, 82, 83, 87, 87a, 88, 89, 92 und 173 Absatz 2 der Bundesverfassung1,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …2,

beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Zweck

1Dieses Gesetz regelt:

a. die Schaffung und die Nutzung einer Mobilitätsdateninfrastruktur (MODI);

b. den Aufbau, den Betrieb und die Weiterentwicklung einer nationalen Datenvernetzungs-Infrastruktur Mobilität (NADIM) zur Vernetzung der Nutzerinnen und Nutzer der MODI;

c. die Errichtung und Organisation einer für den Aufbau, den Betrieb und die Weiterentwicklung der NADIM zuständigen Mobilitätsdatenanstalt des Bundes (MDA);

d. den Betrieb und die Weiterentwicklung eines räumlichen Referenzsystems für die Abbildung, den Austausch und die Verknüpfung von Mobilitätsdaten (Verkehrsnetz CH).

2Es bezweckt die optimale Nutzung von Mobilitätsdaten sowie die Vernetzung von Mobilitätsangeboten als Beitrag für ein effizientes Mobilitätssystem der Schweiz.

Art. 2 Begriffe

In diesem Gesetz bedeuten:

a. Mobilitätsdaten: folgende Daten einschliesslich deren Metadaten:

1 SR 101

2 BBl …