Vorlage
Vernehmlassung 2022/3: Änderung der Verordnung über die amtliche Vermessung sowie technische Ausführungsverordnungen · 5 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage
Technische Verordnung des EJPD und des VBS über das Grundbuch «%ASFF_YYYY_ID»
a. den Grenzpunkten und Grenzlinien der Liegenschaften, der flächenmässig ausgeschiedenen selbstständigen und dauernden Rechte an Grundstücken sowie der Bergwerke;
b. den Grenzen der in ihrer Ausübung örtlich eingeschränkten Dienstbarkeiten (Art. 732 Abs. 2 ZGB);
c. den Gebieten mit dauernden Bodenverschiebungen (Art. 660a ZGB);
d. den Fixpunkten;
e. den bestehenden Gebäuden nach den Artikeln 2 Buchstabe b und 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung vom 9. Juni 20175 über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (VGWR) sowie den übrigen bestehenden Bauten und Anlagen;
f. der Beschaffenheit der Erdoberfläche;
g. den Hoheitsgrenzen;
h. den Gebäudeadressen nach den Artikeln 26b und 26c der Verordnung vom 21. Mai 20086 über die geografischen Namen (GeoNV);
i. weiteren Objekten, soweit diese für die Nutzung des Grundstücks von Bedeutung sind;
j. den geografischen Namen.
Art. 7b Genauigkeit und Zuverlässigkeit
Das EGBA und die V+D legen in einer gemeinsamen Weisung die Genauigkeits- und Zuverlässigkeitsanforderungen an den Grundbuchplan fest für die Grenzen von:
a. Liegenschaften;
b. flächenmässig ausgeschiedenen selbstständigen und dauernden Rechten an Grundstücken;
c. in ihrer Ausübung örtlich eingeschränkten Dienstbarkeiten;
d. Gebieten mit dauernden Bodenverschiebungen.
Gliederungstitel nach Art. 7b
3b. Abschnitt: Dokumente der amtlichen Vermessung für die Grundbuchführung
Art. 7c Grundstückbeschreibung
1Die Grundstückbeschreibung umfasst:
a. den Gemeindenamen;