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Vernehmlassung 2022/3: Änderung der Verordnung über die amtliche Vermessung sowie technische Ausführungsverordnungen · 5 Seiten

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Technische Verordnung des EJPD und des VBS über das Grundbuch «%ASFF_YYYY_ID»

a. den Grenzpunkten und Grenzlinien der Liegenschaften, der flächenmässig ausgeschiedenen selbstständigen und dauernden Rechte an Grundstücken sowie der Bergwerke;

b. den Grenzen der in ihrer Ausübung örtlich eingeschränkten Dienstbarkeiten (Art. 732 Abs. 2 ZGB);

c. den Gebieten mit dauernden Bodenverschiebungen (Art. 660a ZGB);

d. den Fixpunkten;

e. den bestehenden Gebäuden nach den Artikeln 2 Buchstabe b und 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung vom 9. Juni 20175 über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (VGWR) sowie den übrigen bestehenden Bauten und Anlagen;

f. der Beschaffenheit der Erdoberfläche;

g. den Hoheitsgrenzen;

h. den Gebäudeadressen nach den Artikeln 26b und 26c der Verordnung vom 21. Mai 20086 über die geografischen Namen (GeoNV);

i. weiteren Objekten, soweit diese für die Nutzung des Grundstücks von Bedeutung sind;

j. den geografischen Namen.

Art. 7b Genauigkeit und Zuverlässigkeit

Das EGBA und die V+D legen in einer gemeinsamen Weisung die Genauigkeits- und Zuverlässigkeitsanforderungen an den Grundbuchplan fest für die Grenzen von:

a. Liegenschaften;

b. flächenmässig ausgeschiedenen selbstständigen und dauernden Rechten an Grundstücken;

c. in ihrer Ausübung örtlich eingeschränkten Dienstbarkeiten;

d. Gebieten mit dauernden Bodenverschiebungen.

Gliederungstitel nach Art. 7b

3b. Abschnitt: Dokumente der amtlichen Vermessung für die Grundbuchführung

Art. 7c Grundstückbeschreibung

1Die Grundstückbeschreibung umfasst:

a. den Gemeindenamen;

5 SR 431.841

6 SR 510.625