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Vernehmlassung 2022/3: Änderung der Verordnung über die amtliche Vermessung sowie technische Ausführungsverordnungen · 10 Seiten
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Verordnung des VBS über die amtliche Vermessung (VAV-VBS)
vom …
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS),
gestützt auf die Artikel 4 Absatz 2, 5 Absatz 2, 6 Absatz 1, 24 Absatz 3,
31 Absatz 2, 36 Absatz 2, 44 Absatz 2, 46b Absatz 2, 51 Absatz 3 und 56 Absatz 4 der Verordnung vom 18. November 19921 über die amtliche Vermessung (VAV), verordnet:
1. Abschnitt: Inhalt der amtlichen Vermessung
Art. 1 Punktzeichen
Die Punktzeichen der amtlichen Vermessung bezeichnen die Fixpunkte und Grenzpunkte im Gelände.
Art. 2 Fixpunkte
1Fixpunkte sind Bezugspunkte der amtlichen Vermessung, die durch Messungen und Ausgleichungsverfahren im Bezugssystem der Landesvermessung bestimmt und im Gelände durch Fixpunktzeichen dauerhaft und eindeutig gekennzeichnet sind.
2Lagefixpunkte sind nach ihrer Lage bestimmt. Höhenfixpunkte sind nach ihrer Lage und Höhe bestimmt.
3Die Lagefixpunkte gliedern sich in solche der Landesvermessung (Kategorie 1: LFP1) und solche der amtlichen Vermessung (Kategorie 2: LFP2, Kategorie 3: LFP3).
4Die Höhenfixpunkte gliedern sich in solche der Landesvermessung (Kategorie 1: HFP1) und solche der amtlichen Vermessung (Kategorie 2: HFP2, Kategorie 3: HFP3).
5Die Lage und Anzahl der Fixpunkte richtet sich nach den Bedürfnissen der Nachführung.
6Die Eidgenössische Vermessungsdirektion (V+D) erlässt Weisungen über die Einzelheiten der Anforderungen an die Fixpunkte.
AS ..........
1 SR 211.432.2
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