Vernehmlassungsvorlage HKSV

Vernehmlassung 2022/45: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Juli 2023 · 2 Seiten

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Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung

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Sie sind der Vollzugsstelle bis spätestens Ende Februar des Folgejahres zu übermitteln. Bei der Stromkennzeichnung müssen entsprechende Produktionsmengen gleichmässig auf alle vier Quartale verteilt werden.

II

Anhang 1 wird wie folgt geändert:

Anforderungen an die Stromkennzeichnung

Ziff. 2.1

2.1 Die Kennzeichnung ist für jedes Kalenderquartal gesondert vorzunehmen. Für

die in einem Quartal gelieferte Elektrizität sind nur Herkunftsnachweise mit einem Produktionszeitraum aus diesem Quartal zulässig.

Ziff. 2.2

2.2 Aufgehoben

Ziff. 2.3

2.3 Grundlage für die Kennzeichnung bilden die Herkunfts- oder Ersatznach-

weise nach Ziffer 1.3.

III

Diese Verordnung tritt am … in Kraft.

… Eidgenössisches Departement für Umwelt,

Verkehr, Energie und Kommunikation:

Simonetta Sommaruga