Vernehmlassungsvorlage HKSV
Vernehmlassung 2022/45: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Juli 2023 · 2 Seiten
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Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung
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Sie sind der Vollzugsstelle bis spätestens Ende Februar des Folgejahres zu übermitteln. Bei der Stromkennzeichnung müssen entsprechende Produktionsmengen gleichmässig auf alle vier Quartale verteilt werden.
II
Anhang 1 wird wie folgt geändert:
Anforderungen an die Stromkennzeichnung
Ziff. 2.1
2.1 Die Kennzeichnung ist für jedes Kalenderquartal gesondert vorzunehmen. Für
die in einem Quartal gelieferte Elektrizität sind nur Herkunftsnachweise mit einem Produktionszeitraum aus diesem Quartal zulässig.
Ziff. 2.2
2.2 Aufgehoben
Ziff. 2.3
2.3 Grundlage für die Kennzeichnung bilden die Herkunfts- oder Ersatznach-
weise nach Ziffer 1.3.
III
Diese Verordnung tritt am … in Kraft.
… Eidgenössisches Departement für Umwelt,
Verkehr, Energie und Kommunikation:
Simonetta Sommaruga