Vernehmlassungsvorlage HKSV

Vernehmlassung 2022/45: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Juli 2023 · 2 Seiten

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Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung (HKSV)

Änderung vom ...

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und

Kommunikation (UVEK)

verordnet:

I

Die Verordnung des UVEK vom 1. November 20171 über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 1

1 Der massgebende Produktionszeitraum für die Erfassung der produzierten Elektrizität beträgt für Anlagen mit einer wechselstromseitigen Nennleistung von mehr als 30 kVA einen Kalendermonat, für die übrigen Anlagen nach Wahl einen Kalendermonat oder ein Kalenderquartal.

Art. 5 Abs. 4 Bst. c

4 Die Produktionsdaten müssen der Vollzugsstelle spätestens übermittelt werden:

c. Aufgehoben

Art. 9c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …

1 Bei Endverbraucherinnen und Endverbrauchern, die noch nicht über ein intelligentes Messsystem nach Artikel 8a der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 20082 (StromVV) verfügen, ist der Stromverbrauch der einzelnen Quartale anhand von Standardlastprofilen zu bestimmen. Das kennzeichnungspflichtige Unternehmen hat der Vollzugstelle und seinen Endverbraucherinnen und Endverbrauchern das verwendete Standardlastprofil auf Anfrage hin vorzulegen.

2 Bei Anlagen, die noch über kein automatisiertes Verfahren zur Übermittlung der Messdaten verfügen, dürfen die Produktionsdaten weiterhin jährlich erfasst werden.

1 SR 730.010.1

2 SR 734.71

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