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Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 176 Seiten
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Verordnung über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft (GebV-BLW)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Der Anhang 1 wird wie folgt geändert:
Ziff. 8.6 und 8.7
8 Futtermittel-Verordnung vom 26. Oktober 20111
Franken
...
8.6 Verstärkte Kontrollen von Futtermitteln aus Drittländern, auch
wenn sie zu keiner Beanstandung Anlass geben (Art. 58, in
Verbindung mit Art. 3 der Verordnung des WBF über die Pro-
duktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln, Zusatz-
stoffen für die Tierernährung und Diätfuttermitteln)2, Gebühr
pro Sendung.50
8.7 Analysen im Rahmen verstärkter Kontrollen von Futtermitteln
aus Drittländern (Art. 58, in Verbindung mit Art. 3 der Verord-
nung des WBF über die Produktion und das Inverkehrbringen
von Futtermitteln, Zusatzstoffen für die Tierernährung und Di- Tatsächliche ätfuttermitteln). Ausgaben
III
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
1 SR 916.307
2 SR 916.307.1
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