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Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 176 Seiten

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Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft «%ASFF_YYYY_ID»

Gewürze 1. sie nicht aus biologischer Produktion verfügbar sind,

2. sie ohne chemische Lösungsmittel erzeugt oder zubereitet wurden, und

3. ihre Verwendung auf 1 Prozent der Futterration einer bestimmten Art beschränkt wird, jährlich berechnet als Prozentsatz der Trockenmasse der Futtermittel landwirtschaftlichen Ursprungs;

Teil B Futtermittelzusatzstoffe

1. Kategorie: Technologische Zusatzstoffe

Funktionsgruppe: a) Konservierungsmittel:

Kennnum- Bezeichnung Besondere Bedingungen und Einmer oder schränkungen

Funktions-

gruppe4

1a200 Sorbinsäure

1k236 Ameisensäure

1k237i Natriumformiat

1a260 Essigsäure

1a270 Milchsäure

1k280 Propionsäure

1a330 Zitronensäure

Funktionsgruppe: b) Antioxidationsmittel:

Kennnummer Bezeichnung Besondere Bedingungen und oder Funktions- Einschränkungen

gruppe

4 Anhang 2 und 6.1 der FMBV.