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Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 176 Seiten
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Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft «%ASFF_YYYY_ID»
Gewürze 1. sie nicht aus biologischer Produktion verfügbar sind,
2. sie ohne chemische Lösungsmittel erzeugt oder zubereitet wurden, und
3. ihre Verwendung auf 1 Prozent der Futterration einer bestimmten Art beschränkt wird, jährlich berechnet als Prozentsatz der Trockenmasse der Futtermittel landwirtschaftlichen Ursprungs;
Teil B Futtermittelzusatzstoffe
1. Kategorie: Technologische Zusatzstoffe
Funktionsgruppe: a) Konservierungsmittel:
Kennnum- Bezeichnung Besondere Bedingungen und Einmer oder schränkungen
Funktions-
gruppe4
1a200 Sorbinsäure
1k236 Ameisensäure
1k237i Natriumformiat
1a260 Essigsäure
1a270 Milchsäure
1k280 Propionsäure
1a330 Zitronensäure
Funktionsgruppe: b) Antioxidationsmittel:
Kennnummer Bezeichnung Besondere Bedingungen und oder Funktions- Einschränkungen
gruppe
4 Anhang 2 und 6.1 der FMBV.