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Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 176 Seiten
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Direktzahlungsverordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Anhang 8 (Art. 105 Abs. 1, 115a Abs. 1 und 2, 115c Abs. 2, 115f Abs. 2 und 115g Abs. 2)
Kürzungen der Direktzahlungen
Ziff. 2.2.5 Bst. b
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
b. Fehlender Pufferstreifen an Wäldern, Hecken, Feld- 15 Fr./m, mind. 200 Fr., max. 2000
und Ufergehölzen, an Gewässern und an Inventarflä- Fr.; Kürzung ab 10 m je Betrieb chen; zu geringe Breite oder Mangel bei den Bewirt- für die gesamte Länge
schaftungsvorschriften (Anh. 1 Ziff. 9).
Ziff. 2.3a Bst. b und c
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
b. Kein oder nicht konformer Einsatz emissionsmindern- 300 Fr. / ha betroffene Fläche
der Verfahren bei der Ausbringung von Gülle oder flüs-
sigen Vergärungsprodukten.
c. Die für die emissionsmindernde Ausbringung von 300 Fr. pro eingesetztes mangelhaf-
Gülle und flüssigen Vergärungsprodukten eingesetzten tes Gerät
Geräte erfüllen die technischen Voraussetzungen nicht
Kürzung wird erst vorgenommen, wenn der Mangel nach der Nachfrist weiter besteht
Ziff. 2.7a.1
Die Kürzungen erfolgen mit Abzügen von Pauschalbeiträgen oder mit einem Prozentsatz des Beitrags für die Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit auf der betroffenen Fläche. Im ersten Wiederholungsfall wird die Kürzung verdoppelt. Ab dem zweiten Wiederholungsfall wird die Kürzung vervierfacht. Werden auf der gleichen Fläche mehrere Mängel gleichzeitig festgestellt, so werden die Kürzungen nicht kumuliert.
Ziff. 2.9.4 Bst. e
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
e. Tiere erhalten nicht an Tiere der Rindergattung und 1.5.–31.10.: 4 Pte. pro fehlender
den geforderten Tagen Wasserbüffel sowie Tiere Tag
Auslauf der Pferde-, Ziegen- und 1.11.–30.4.: 6 Pte. pro fehlender Schafgattung (Anh. 6 Bst. B Tag
Ziff. 2.1, 2.3, 2.5 und 2.6)