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Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 176 Seiten
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Direktzahlungsverordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Anhang 7 (Art. 61 Abs. 4, 63 Abs. 4, 83 Abs. 1 und 86 Abs. 3)
Beitragsansätze
Ziff. 1.6.1 Bst. a
1.6.1 Der Sömmerungsbeitrag wird aufgrund des festgelegten Normalbesatzes be-
rechnet und beträgt pro Jahr für:
a. Schafe, mit Ausnahme von Milchschafen, bei ständi- 400 Fr. pro NST ger Behirtung
Ziff. 1.6.2
1.6.2 Der Zusatzbeitrag für die Milchproduktion wird aufgrund der effektiven Bes-
tossung berechnet und beträgt pro Jahr für:
Milchkühe, Milchschafe, Milchziegen 40 Fr. pro NST
Ziff. 1.6.3
1.6.3 Der Zusatzbeitrag für die Umsetzung einzelbetrieblicher Herdenschutzmass-
nahmen wird aufgrund der effektiven Bestossung berechnet und beträgt pro Jahr für:
a. Schafe, mit Ausnahme von Milchschafen, bei ständi- 250 Fr. pro NST ger Behirtung oder in Umtriebsweide
b. Milchschafe 250 Fr. pro NST
c. Ziegen 250 Fr. pro NST
d. Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel, bis 365 250 Fr. pro NST Tage alt.
Ziff. 2.1.1 und 2.1.2
2.1.1 Der Basisbeitrag beträgt 600 Franken pro Hektare und Jahr.
2.1.2 Für die Dauergrünflächen, die als Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55
Absatz 1 Buchstabe a, b, c, d oder g bewirtschaftet werden, beträgt der Basisbeitrag 300 Franken pro Hektare und Jahr.
Ziff. 2.2.1
2.2.1 Der Produktionserschwernisbeitrag beträgt pro Hektare und Jahr:
a. in der Hügelzone 390 Fr.
b. in der Bergzone I 510 Fr.
c. in der Bergzone II 550 Fr.