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Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 176 Seiten
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Dünger-Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
PFC 1(C)(II)(b): Anorganischer Mehrnährstoff-Spurennährstoff- Dünger
1Ein anorganischer Mehrnährstoff-Spurennährstoff-Dünger muss einen deklarierten Gehalt von mehr als einem Spurennährstoff aufweisen.
2Die Summe aller deklarierten Spurennährstoff-Gehalte müssen in Massenprozent ausgedrückt mindestens die folgenden Werte aufweisen:
a) 2 % für Dünger in flüssiger Form; und
b) 5 % für Dünger in fester Form.
PFC 2: Kalkdünger
1Ein Kalkdünger hat den Zweck, den Säuregehalt des Bodens zu korrigieren. Er enthält Oxide, Hydroxide, Kohlenstoffe oder Silikate der Nährstoffe Calcium (Ca) oder Magnesium (Mg).
2Die folgenden, auf der Grundlage der Masse bestimmten Parameter sind einzuhalten:
a) Neutralisationswert mindestens: 15 (CaO-Äq) oder 9 (HO-Äq);
b) Reaktivität mindestens: 10 % (Salzsäuretest) oder 50 % nach 6 Monaten (Inkubationstest); und
c) Korngrösse mindestens: 70 % < 1 mm, ausser für gebrannte Kalke, granulierte Kalke und Kreide (= mindestens 70 % des Kalkdüngers müssen ein Sieb mit 1 mm Maschenweite passieren).
PFC 3: Bodenverbesserungsmittel
1Ein Bodenverbesserungsmittel hat den Zweck, die physikalischen oder chemischen Eigenschaften, die Struktur oder die biologische Aktivität des Bodens, in den es eingebracht wird, zu erhalten, zu verbessern oder zu schützen.
PFC 3(A): Organisches Bodenverbesserungsmittel
1Ein organisches Bodenverbesserungsmittel besteht zu 95 % aus Material rein biologischen Ursprungs.
2Ein organisches Bodenverbesserungsmittel muss mindestens 20 % Trockenmasse enthalten.
3Der in einem organischen Bodenverbesserungsmittel enthaltene Gehalt an organischen Kohlenstoff (Corg) muss einen Massenanteil von 7,5 % aufweisen.
4Der Gehalt an Krankheitserregern von organischen Bodenverbesserungsmitteln darf die folgenden Grenzwerte nicht überschreiten: