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Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 176 Seiten
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Dünger-Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
b) 1,5 % Gesamtphosphorpentoxid (P2O5);
c) 1,5 % Gesamtkali (K2O);
d) 0,75 % Gesamtmagnesiumoxid (MgO);
e) 0,75 % Gesamtcalciumoxid (CaO);
f) 0,75 % Gesamtschwefeltrioxid (SO3); oder
g) 0,5 % Gesamtnatriumoxid (Na2O).
Der Gesamtgehalt an Natriumoxid (Na2O) darf jedoch 20 % nicht überschreiten.
Die Summe aller deklarierten Makronährstoffgehalte muss einen Massenanteil von mindestens 7 % aufweisen.
PFC 1(C)(II): Anorganischer Spurennährstoff-Dünger
1Ein anorganischer Spurennährstoff-Dünger ist ein anorganischer Dünger mit Ausnahme eines anorganischen Makronährstoff-Düngers, der dazu bestimmt ist, Pflanzen oder Pilze mit einem oder mehreren der folgenden Spurennährstoffe zu versorgen: Bor (B), Kobalt (Co), Kupfer (Cu), Eisen (Fe), Mangan (Mn), Molybdän (Mo) oder Zink (Zn).
2Anorganische Spurennährstoff-Dünger dürfen dem Endverwender nur verpackt zur Verfügung gestellt werden.
PFC 1(C)(II)(a): Anorganischer Einnährstoff-Spurennährstoff-Dünger
1Ein anorganischer Einnährstoff-Spurennährstoff-Dünger muss einen deklarierten Gehalt von nicht mehr als einem Spurennährstoff aufweisen.
2Ein anorganischer Einnährstoff-Spurennährstoff-Dünger muss zu einer der Typologien gehören und die in der nachstehenden Tabelle enthaltenen Anforderungen in Bezug auf die entsprechende Beschreibung und den Mindestspurennährstoffgehalt erfüllen:
Typologie Beschreibung Mindestspurennährstoffge-
halt
Ein auf chemischem Wege
gewonnener fester Dünger, Der Spurennährstoff macht Spurennährstoff-
der ein mineralisches Io- einen Massenanteil von Düngersalz
nensalz als wesentlichen 10 % aus.
Bestandteil enthält.