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Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 176 Seiten

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Dünger-Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

b) 1,5 % Gesamtphosphorpentoxid (P2O5);

c) 1,5 % Gesamtkali (K2O);

d) 0,75 % Gesamtmagnesiumoxid (MgO);

e) 0,75 % Gesamtcalciumoxid (CaO);

f) 0,75 % Gesamtschwefeltrioxid (SO3); oder

g) 0,5 % Gesamtnatriumoxid (Na2O).

Der Gesamtgehalt an Natriumoxid (Na2O) darf jedoch 20 % nicht überschreiten.

Die Summe aller deklarierten Makronährstoffgehalte muss einen Massenanteil von mindestens 7 % aufweisen.

PFC 1(C)(II): Anorganischer Spurennährstoff-Dünger

1Ein anorganischer Spurennährstoff-Dünger ist ein anorganischer Dünger mit Ausnahme eines anorganischen Makronährstoff-Düngers, der dazu bestimmt ist, Pflanzen oder Pilze mit einem oder mehreren der folgenden Spurennährstoffe zu versorgen: Bor (B), Kobalt (Co), Kupfer (Cu), Eisen (Fe), Mangan (Mn), Molybdän (Mo) oder Zink (Zn).

2Anorganische Spurennährstoff-Dünger dürfen dem Endverwender nur verpackt zur Verfügung gestellt werden.

PFC 1(C)(II)(a): Anorganischer Einnährstoff-Spurennährstoff-Dünger

1Ein anorganischer Einnährstoff-Spurennährstoff-Dünger muss einen deklarierten Gehalt von nicht mehr als einem Spurennährstoff aufweisen.

2Ein anorganischer Einnährstoff-Spurennährstoff-Dünger muss zu einer der Typologien gehören und die in der nachstehenden Tabelle enthaltenen Anforderungen in Bezug auf die entsprechende Beschreibung und den Mindestspurennährstoffgehalt erfüllen:

Typologie Beschreibung Mindestspurennährstoffge-

halt

Ein auf chemischem Wege

gewonnener fester Dünger, Der Spurennährstoff macht Spurennährstoff-

der ein mineralisches Io- einen Massenanteil von Düngersalz

nensalz als wesentlichen 10 % aus.

Bestandteil enthält.