Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 291 Seiten

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Dünger-Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 35 Umsatzstatistik

1Unternehmen und Personen, welche Dünger herstellen und/oder in Verkehr bringen, sind verpflichtet, auf Anfrage hin dem BLW Angaben über ihre vermarkteten Produkte und Mengen zu machen.

2Die Umsatzstatistik richtet sich nach den Bestimmungen der Statistikerhebungsverordnung vom 30. Juni 199331.

6. Kapitel Vollzug und Kontrolle

1. Abschnitt Vollzug, Befugnisse des BLW und Zusammenarbeit der Behörden

Art. 36 Vollzug

1Soweit nicht anders geregelt, vollzieht das BLW diese Verordnung und die hierauf erlassenen Vorschriften.

2Die Kantone kontrollieren, ob in Verkehr gebrachte Dünger die Vorschriften dieser Verordnung erfüllen und ob die auf diese Verordnung gestützten Verwendungsverbote eingehalten werden. Das BLW nimmt diese Aufgaben subsidiär wahr und koordiniert die Vollzugsaufgaben der Kantone.

3Die Vollzugsbehörden können Proben nehmen, nehmen lassen oder einfordern.

4Sie sind ermächtigt, jährlich pro Produkt eine Probe oder, soweit das Verhalten eines Unternehmens oder einer Person dazu Anlass gibt, mehrere Proben auf Kosten des Unternehmens oder der Person, die die Dünger gewinnt, herstellt, importiert, neu verpackt, umarbeitet oder in Verkehr bringt, zu untersuchen oder untersuchen zu lassen.

Art. 37 Befugnisse des BLW

1Das BLW kann:

a. über Gesuche zur Bewilligung von Düngern entscheiden;

b. bestimmen, zu welcher PFC ein Dünger gehört;

c. Methoden für die Entnahme, Aufbereitung und Analyse von Proben sowie für die Berechnung und Auswertung der Ergebnisse erarbeiten und veröffentlichen;

d. die Stellen, welche Dünger untersuchen, anerkennen und beraten;

e. der Fachberatung nach Artikel 20 ChemRRV32 Unterlagen über die Verwendung von Düngern zur Verfügung stellen.

f. Informationen über registrierte und bewilligte Dünger veröffentlichen.

31 SR 431.012.1

32 SR 814.81