Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 291 Seiten

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Dünger-Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

2Das BLW und die anerkannten Untersuchungsstellen nach Absatz 1 Buchstabe d können bei den Herstellern von Düngern, namentlich bei den Kompostierungs- oder Vergärungsanlagen, sowie am Ort der Düngung jederzeit Proben nehmen.

Art. 38 Zusammenarbeit der Behörden

1Das BLW holt die Stellungnahmen der betroffenen Bundesbehörden ein. Deren Mitwirkung richtet sich nach den Artikeln 62a und 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199733.

2Das BLW und die Anmelde- sowie die Beurteilungsstellen im Sinne der ChemV34 stellen einander, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, die Daten zur Verfügung, die sie im Rahmen dieser Verordnung, der ChemV oder anderer Erlasse, die den Schutz des Menschen oder der Umwelt vor Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen regeln, erhoben haben. Sie können zu diesem Zweck automatisierte Abrufverfahren einrichten.

3Bei Düngern, die aus gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen bestehen oder solche enthalten, leitet und koordiniert das BLW das Verfahren unter Berücksichtigung der FrSV35.

Art. 39 Überwachung der Einfuhr

1Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) informiert das BLW über die Einfuhr von Düngern.

2Es überprüft auf Anfrage des BLW, ob die Dünger den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.

3Bei Verdacht auf eine Widerhandlung ist das BAZG berechtigt, die Dünger an der Grenze zurückzuhalten und die übrigen Vollzugsbehörden im Sinne dieser Verordnung beizuziehen. Diese nehmen die weiteren Abklärungen vor und treffen die erforderlichen Massnahmen.

Art. 40 Gebühren

Die Gebührenpflicht und die Gebührenbemessung für Verwaltungshandlungen nach dieser Verordnung richten sich nach der Verordnung vom 16. Juni 2006 über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft36.

33 SR 172.010

34SR 813.11

35 SR 814.911

36 SR 910.11