Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 291 Seiten

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3 Verordnung des WBF über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln, Zusatzstoffen für die Tierernährung und Diätfuttermitteln (Futtermittelbuch-Verordnung, FMBV), SR 916.307.1

3.1 Ausgangslage

Die FMBV muss angepasst werden, um mit der europäischen Gesetzgebung übereinzustimmen, wie in Anhang 5 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

(SR 0.916.026.81) vereinbart.

In Artikel 58 der Futtermittelverordnung (SR 916.307) ist vorgesehen, dass das WBF eine Liste von Futtermitteln erlassen kann, die verstärkten Kontrollen und Kontrollfrequenzen unterliegen, und dass es die Grenzkontrollstelle bestimmen kann. Diese Elemente und die praktische Umsetzung erfordern eine Überarbeitung der FMBV, um der EU-Praxis zu entsprechen.

3.2 Die wichtigsten Änderungen im Überblick

Die Nahrungsmittelsicherheit ist ein wichtiges Glied in der Nahrungsmittelkette. Um das Vorhandensein unerwünschter Stoffe in bestimmten Futtermitteln nichttierischen Ursprungs, die ein besonderes Gesundheitsrisiko darstellen, zu verhindern, wird der Artikel über verstärkte Kontrollen angepasst. Einige Bestimmungen über die Deklaration von Einzelfuttermitteln werden an die EU-Bestimmungen und die gängige Praxis angepasst.

3.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Art. 1a Einzelfuttermittel, die nicht gemeldet werden müssen

Der Begriff des Katalogs der Einzelfuttermittel wird in diesem Artikel eingeführt, um der Terminologie in Artikel 9 FMBV und dem europäischen Recht zu entsprechen, und auch um die Formulierung der Änderungen in Artikel 8 und 9 zu erleichtern. Diese Korrektur gilt auch für die Überschrift von Anhang 1.4.

Art. 3 Verstärkte Kontrollen

In der Verordnung (EU) Nr. 2019/17931 hat die EU zwei Kategorien von Futtermitteln nichttierischen Ursprungs aus bestimmten Ländern festgelegt, die verstärkten Kontrollen unterliegen. Diejenigen, die vorübergehend verstärkten Kontrollen unterstellt sind, sind in Absatz 1 und diejenigen, die ein besonderes Kontaminationsrisiko darstellen, in Absatz 2 aufgeführt.

Die Zollstellen am Wasserweg (Rhein) werden als Eingangsstelle für diese Futtermittel definiert. Dies ist der einzig mögliche Weg für einen Direktimport in die Schweiz, ohne dass die Ware vorher in der EU kontrolliert wurde, was den Verpflichtungen in Artikel 4 Anhang 5 des Abkommens über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen entspricht.

Die Modalitäten zu den vorzulegenden Dokumenten, den durchgeführten Kontrollen und den Modalitäten der Freigabe werden ebenfalls präzisiert.

Es ist festgelegt, dass eine Gebühr (Fr. 50.–) und nur die (effektiven) Analysekosten im Zusammenhang mit diesen Kontrollen in der Verordnung über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft (SR 910.11 ) definiert sind. Die Änderung der genannten Verordnung erfolgt separat.

1 Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 vom 22. Oktober 2019 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmassnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) Nr. 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 669/2009, (EU) Nr. 884/2014, (EU) NR. 2015/175, (EU) Nr. 2017/186 und (EU) Nr. 2018/1660 der Kommission, ABl. L 277 vom 29.10.2019, S. 89; zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/913, ABl. L

158 vom 13.6.2022, S. 1.