Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 291 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 286Fedlex · Erläuternder Bericht
Futtermittelbuch-Verordnung
Art. 8 Besondere Kennzeichnungsanforderungen für Einzelfuttermittel
Eine Diskrepanz mit dem EU-Recht und der geltenden Praxis bezüglich der Definition der Bezeichnung und Deklaration von Einzelfuttermitteln wird korrigiert, um Probleme bei der Anwendung dieser Verordnung zu vermeiden.
Art. 9 Besondere zwingende Kennzeichnungsanforderungen an Mischfuttermittel
Der Verweis auf Artikel 8 betreffend die Bezeichnung der einzelnen Einzelfuttermittel in Mischfuttermitteln wird angepasst, um dem neuen Wortlaut dieses Artikels zu entsprechen.
Art. 23n Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …2023
Dieser Artikel legt die Übergangsfristen fest, die für das Inverkehrbringen von Mischfuttermitteln, die von den Änderungen der Verordnung betroffen sind, gewährt werden.
Anhang 1.4
Der Titel wird entsprechend der in Artikel 1a FMBV verwendeten Terminologie angepasst.
Anhang 4.2
Die Listen der von verstärkten Kontrollen betroffenen Futtermittel nach Artikel 3 werden in Form von Verweisen auf die Anhänge der Verordnung (EU) Nr. 2019/1793 aufgenommen.
3.5 Auswirkungen
3.5.1 Bund
Die vorgeschlagenen Änderungen haben für den Bund keine personellen oder finanziellen Auswirkungen. Die erhobenen Gebühren decken die Kosten, die durch die verstärkten Kontrollen entstehen. 3.5.2 Kantone
Die vorgeschlagenen Änderungen stellen für die Kantone keinen Mehraufwand dar.
3.5.3 Volkswirtschaft
Die Anpassung an die Entwicklung des EU-Rechts gewährleistet, dass die Schweizer Futtermittelproduktion mit jener der EU kompatibel ist, und fördert den europäischen Handel mit Futtermitteln.
3.6 Verhältnis zum internationalen Recht
Die angebrachten Änderungen beziehen sich ausschliesslich auf das EU-Recht.
3.7 Inkrafttreten
Die Änderungen treten am 1. Januar 2024 in Kraft.
3.8 Rechtliche Grundlagen
Die geänderten Bestimmungen basieren auf den Artikeln 9, 15 und 58 der Futtermittelverordnung (SR 916.307).