Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 291 Seiten
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nach Artikel 18a NHG7 sind, so wird davon ausgegangen, dass die floristische Qualität oder die für die Biodiversität förderlichen Strukturen vorhanden sind.
2Das BLW kann nach Anhörung des BAFU Weisungen erlassen, wie die
floristische Qualität und die für die Biodiversität förderlichen Strukturen überprüft werden.
3Die Kantone können andere Grundlagen für die Bewertung der floristischen
Qualität und der für die Biodiversität förderlichen Strukturen verwenden, sofern diese vom BLW nach Anhörung des BAFU als gleichwertig anerkannt wurden.
Ausgenommen davon sind die Grundlagen für die Bewertung der floristischen Qualität im Sömmerungsgebiet.
4Für Flächen, die mehr als einmal jährlich geschnitten werden, kann der Kanton frühere Schnittzeitpunkte festsetzen, sofern es die floristische Qualität erfordert.
Art. 62 Abs. 5
5Für Flächen, für die ein Vernetzungsbeitrag ausgerichtet wird, können von den Anforderungen der Qualitätsstufe I abweichende Vorschriften festgelegt werden, wenn dies aufgrund der Zielarten erforderlich ist. Die Vorschriften sind zwischen dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin und dem Kanton schriftlich zu vereinbaren, wobei die kantonale Fachstelle für Naturschutz einbezogen werden muss.
Art. 71b Abs. 5, 5bis, 5ter, 5quater, 7, 7bis, 8 Einleitungssatz und 13
5Für Ansaaten von Nützlingsstreifen dürfen nur die für den jeweiligen Einsatzbereich geeigneten Saatmischungen nach Anhang 4a Buchstabe B verwendet werden.
5bisDas BLW nimmt die Saatmischungen für Nützlingsstreifen in Anhang 4a Buchstabe B auf. Dabei berücksichtigt es den ökologischen und agronomischen Nutzen, die Risiken und die Methodik gemäss den Kriterien in Anhang 4a Buchstabe A. Die Gewichtung der Kriterien richtet sich nach der Zielsetzung und dem Einsatzbereich der Saatmischung. Das BLW hört vorgängig das BAFU an.
5terDie Zusammensetzungen der geeigneten Saatmischungen werden vom BLW jeweils per 1. Januar veröffentlicht8.
5quaterDas BLW kann Änderungen der Zusammensetzung von Saatmischungen für die Anwendung auf einzelnen landwirtschaftlichen Betrieben bewilligen, insbesondere zur besseren Biodiversitätsförderung oder zur Vermeidung von Problemen in der Fruchtfolge.
7Sie müssen in folgender Frequenz angesät werden:
a. Nützlingsstreifen auf offener Ackerfläche:
7 SR 451
8 Die jeweils geltenden Zusammensetzungen der geeigneten Saatmischungen sind abrufbar unter www.blw.admin.ch > Instrumente > Direktzahlungen > Produktionssystembeiträge > Beitrag für Nützlingsstreifen.