Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 291 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 37Fedlex · Erläuternder Bericht

Direktzahlungsverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 71d Abs. 2 Bst. b

Aufgehoben

Art. 71e Abs. 2 und 3

2Er wird ausgerichtet, wenn eine Bilanzierung anhand der Methode «Suisse-Bilanz» nach Anhang 1 Ziffer 2.1.1 ergibt, dass die Zufuhr an Stickstoff gesamtbetrieblich 90 Prozent des Bedarfs der Kulturen nicht übersteigt.

3Er wird zudem Betrieben ausgerichtet, die die Grenzwerte nach Anhang 1 Ziffer 2.1.9 oder nach Anhang 1 Ziffer 2.1.9d nicht überschreiten.

Art. 73 Bst. c und d

Für die Tierwohlbeiträge gelten folgende Tierkategorien:

c. Tierkategorien der Ziegengattung:

1. weibliche Tiere, über 365 Tage alt,

2. männliche Tiere, über 365 Tage alt;

d. Tierkategorien der Schafgattung:

1. weibliche Tiere, über 365 Tage alt,

2. männliche Tiere, über 365 Tage alt;

Art. 115g Abs. 2

2Bei festgestellten Mängeln nach Anhang 8 Ziffer 2.2.9a Buchstaben b und c werden die Direktzahlungen für die Jahre 2023 und 2024 nicht gekürzt.

Art. 115h Übergangsbestimmung zur Änderung vom ….

Für Bäume, die vor dem Beitragsjahr 2024 angemeldet wurden, gilt Anhang 4 Ziffer 12.2.5a nicht.

II

1Die Anhänge 1, 2, 4, 6, 7 und 8 werden gemäss Beilage geändert.

2Diese Verordnung erhält neu einen Anhang 4a gemäss Beilage.

III

1Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2024 in Kraft.

2Anhang 8 Ziffer 2.9.4 Buchstabe e tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2023 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates