Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 291 Seiten
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Anhang 4 (Art 58 Abs. 1, 2, 4 und 9, 59 Abs. 1 sowie 62 Abs. 1 Bst. a und 2)
Voraussetzungen für Biodiversitätsförderflächen
A Biodiversitätsförderflächen
Ziff. 1.1.4
1.1.4 Auf Flächen mit unbefriedigender floristischer Zusammensetzung kann die
kantonale Behörde nach Rücksprache mit der kantonalen Fachstelle für Naturschutz eine geeignete Bewirtschaftungsform oder die mechanische oder chemische Entfernung der Vegetation zum Zweck einer Neuansaat bewilligen.
Ziff. 1.2.1
1.2.1 Die floristische Qualität nach Artikel 59 wird anhand von Indikatorpflanzen
erhoben. Diese weisen auf einen nährstoffarmen Boden und artenreichen Bestand hin und müssen regelmässig vorkommen.
Ziff. 2.1.1
2.1.1 Pro Hektare und Jahr ist eine Düngung mit maximal 30 kg verfügbarem Stick-
stoff zugelassen. Es darf nur Mist oder Kompost zugeführt werden. Sind auf dem gesamten Betrieb nur Vollgüllesysteme vorhanden, so ist verdünnte Vollgülle in kleiner Gabe (max. 15 kg verfügbarer Stickstoff pro ha und Gabe) zulässig, jedoch nicht vor dem ersten Schnitt.
Ziff. 2.2.1
2.2.1 Die floristische Qualität nach Artikel 59 wird anhand von Indikatorpflanzen
erhoben. Diese weisen auf einen nährstoffarmen Boden und artenreichen Bestand hin und müssen regelmässig vorkommen.
Ziff. 3.2.1
3.2.1 Die floristische Qualität nach Artikel 59 wird anhand von Indikatorpflanzen
oder anhand von für die Biodiversität förderliche Strukturen erhoben. Die Indikatorpflanzen weisen auf einen nährstoffarmen Boden und artenreichen Bestand hin und müssen regelmässig vorkommen. Die für die Biodiversität förderlichen Strukturen müssen regelmässig vorkommen.
Ziff. 4.2.1
4.2.1 Die floristische Qualität nach Artikel 59 wird anhand von Indikatorpflanzen
oder anhand von für die Biodiversität förderliche Strukturen erhoben. Die In-