Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 291 Seiten

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dikatorpflanzen weisen auf einen nährstoffarmen Boden und artenreichen Bestand hin und müssen regelmässig vorkommen. Die für die Biodiversität förderlichen Strukturen müssen regelmässig vorkommen.

Ziff. 5.2.1

5.2.1 Die floristische Qualität nach Artikel 59 wird anhand von Indikatorpflanzen

erhoben. Diese weisen auf einen nährstoffarmen Boden und artenreichen Bestand hin und müssen regelmässig vorkommen.

Ziff. 7.1.2 und 7.1.4

7.1.2 Die Flächen dürfen während der Vegetationsperiode bis zum 30. November

schonend beweidet werden.

7.1.4 Die Düngung durch die Weidetiere ist erlaubt. Es darf keine Zufütterung beim

Beweiden stattfinden.

Ziff. 10.1.1 Bst. b

10.1.1 Begriff: extensiv bewirtschaftete Randstreifen von Ackerkulturen, die:

b. mit Getreide, Hirse, Raps, Sonnenblumen, Körnerleguminosen oder Lein angesät werden.

Ziff. 12.1.5

12.1.5 Die einzelnen Bäume müssen in einer Distanz angepflanzt werden, die eine

normale Entwicklung und Ertragsfähigkeit der Bäume gewährleistet. Die Distanz zum Wald muss mindestens 10 m betragen, gemessen von der Stammmitte bis zur Bestockung.

Ziff. 12.1.8

12.1.8 Hochstamm-Feldobstbäume mit einem Abstand von weniger als 10 m ab dem

Stamm zu Hecken, Feld- und Ufergehölzen sowie Gewässern dürfen nicht mit Pflanzenschutzmitteln behandelt werden.

Ziff. 12.2.5a

12.2.5aDie Distanz zwischen den einzelnen Bäumen muss mindestens betragen:

a. Kernobst- und Steinobstbäume, ohne Kirschbäume: 8 m;

b. Kirsch-, Nuss- und Kastanienbäume: 10 m.

Ziff. 14.2.1

14.2.1 Die floristische Qualität nach Artikel 59 wird anhand von Indikatorpflanzen

und anhand von für die Biodiversität förderliche Strukturen erhoben. Die In-