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Vernehmlassung 2023/107: OR (Mietrecht): Anfangsmietzins und Ort- und Quartierüblichkeit · 2 Seiten

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Obligationenrecht (Mietrecht: Anfangsmietzins und Orts- und Quartierüblichkeit)

Vorentwurf

Änderung vom…

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom…1

und in die Stellungnahme des Bundesrates vom...2,

beschliesst:

Minderheit (Dandrès, Arslan, Bellaiche, Brenzikofer, Fehlmann Rielle, Flach, Funiciello, Hurni, Mahaim, Marti Min Li, Walder)

Nichteintreten

I.

Das Obligationenrecht3 wird die folgt geändert:

Art. 269a Abs. 2 und 3

2Massgeblich für die Ermittlung der orts- und quartierüblichen Mietzinse im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a sind die Mietzinse für Wohn- und Geschäftsräume, die aufgrund der Lage, der Grösse, der Ausstattung, des Zustands und der Bauperiode mit der Mietsache vergleichbar sind. Dabei gilt Folgendes:

a. In Bezug auf die Bauperiode sind vergleichbar:

1. Mietsachen in Gebäuden, die vor 1930 erstellt wurden: mit anderen Mietsachen in Gebäuden, die vor 1930 erstellt wurden,

2. Mietsachen in Gebäuden, die nach 1930 erstellt wurden: mit anderen Mietsachen in Gebäuden, die 20 Jahre früher oder später erstellt wurden.

b. Der Zustand und die Ausstattung sind mit drei Kategorien (einfach, gut, sehr gut) zu bewerten; fehlen Eigenschaften zu einzelnen Merkmalen, so gleicht der Richter diese nach seinem Ermessen durch die Berücksichtigung anderer, zusätzlicher oder höherwertiger Eigenschaften aus.

c. Genügend differenzierte amtliche oder branchenetablierte Statistiken sind als Nachweis zulässig.

3Für den Nachweis der Orts- und Quartierüblichkeit des Mietzinses genügen drei vergleichbare Mietsachen.

Variante

Art. 269a Abs. 2 und 3

2Massgeblich für die Ermittlung der orts- und quartierüblichen Mietzinse im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a sind die Mietzinse für Wohn- und Geschäftsräume, die aufgrund der Lage, der Grösse, der Ausstattung, des Zustands und der Bauperiode mit der Mietsache vergleichbar sind. Dabei gilt Folgendes:

a. In Bezug auf die Bauperiode sind vergleichbar:

1. Mietsachen in Gebäuden, die vor 1930 erstellt wurden: mit anderen Mietsachen in Gebäuden, die vor 1930 erstellt wurden,

2. Mietsachen in Gebäuden, die nach 1930 erstellt wurden: mit anderen Mietsachen in Gebäuden, die 20 Jahre früher oder später erstellt wurden.

b. Der Zustand und die Ausstattung sind mit drei Kategorien (einfach, gut, sehr gut) zu bewerten.

c. Genügend differenzierte amtliche oder branchenetablierte Statistiken sind als Nachweis zulässig.

3Für den Nachweis der Orts- und Quartierüblichkeit des Mietzinses genügen drei vergleichbare Mietsachen.

SR ..........

1 BBl 2024 xxx

2 BBl 2024 xxx

3SR 220

2023-... «%ASFF_YYYY_ID»