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Vernehmlassung 2023/3: Teilrevision der Verordnung des WBF über den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels · 4 Seiten

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Verordnung des WBF über den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels

Änderung vom ...

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)

verordnet:

I

Die Verordnung des WBF vom 4. Juli 20001 über den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels wird wie folgt geändert:

Titel

Verordnung des WBF über den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels (VNEF)

Art. 1 Allgemeine Erwerbsvoraussetzungen

1Voraussetzungen für den Erwerb des Fachhochschultitels in den Fachbereichen Technik und Informationstechnologie, Architektur, Bau- und Planungswesen, Chemie und Life Sciences, Land- und Forstwirtschaft, Wirtschaft und Dienstleistungen sowie Design sind:

a. ein Diplom einer anerkannten Ingenieurschule (HTL), einer Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschule (HWV), einer Höheren Fachschule für Gestaltung (HFG), einer Höheren Hauswirtschaftlichen Fachschule (HHF) oder ein in den Jahren 1998, 1999 oder 2000 abgeschlossenes Diplomstudium der Hotelfachschule Lausanne (EHL); und

b. eine anerkannte Berufspraxis (Art. 2 Abs. 1) von mindestens fünf Jahren oder ein Nachdiplomkurs auf Hochschulstufe (Art. 3).

2In den Fachbereichen soziale Arbeit, Musik, Theater und anderen Künsten, angewandte Psychologie sowie angewandte Linguistik richten sich die Voraussetzungen für den Erwerb des Fachhochschultitels für Inhaberinnen und Inhaber eines Diploms einer höheren Fachschule nach Artikel 13 des Reglements der Erziehungsdirektoren-

SR ..........

1 SR414.711.5

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