Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/57: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) · 249 Seiten

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Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft «%ASFF_YYYY_ID»

Anhang 5

(Art. 4abisAbs.1)

Gattungsspezifische Anforderungen an die Nutztierhaltung

Ziff. 2

2 Fütterung

1. Die Tagesration für Schweine enthält frisches, getrocknetes oder siliertes Rau-

futter.

2. Während der Säugeperiode erhalten Ferkel täglich Wühlerde oder andere gleich-

wertige Produkte

3. Der Anteil nicht biologisch erzeugter Futterkomponenten kann bis auf 35 Pro-

zent der gesamten Futterration von Schweinen gemessen an der Trockensubstanz, erhöht werden, sofern Molkereiabfälle verwendet werden.

4. Für Schweine über 35 kg darf in Absprache mit der Zertifizierungsstelle bis zum

31.12.2030 nicht biologisches Kartoffelprotein eingesetzt werden, falls biologisches Kartoffelprotein nicht in ausreichender Menge verfügbar ist. Der Anteil nicht biologisches Kartoffelprotein darf, bezogen auf die Trockensubstanz, pro Jahr höchstens 5 Prozent des gesamten Futterverzehrs der Schweine über 35 kg betragen.