Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/57: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) · 249 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 37Fedlex · Erläuternder Bericht

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2Als Biodiversitätsförderflächen anrechenbar sind Flächen nach den Artikeln 55 Absatz 1 Buchstaben a–k, n und q, 71b sowie 78 und nach Anhang 1 Ziffer 3 sowie Bäume nach Artikel 55 Absatz 1bis, wenn diese Flächen und Bäume:

6Flächen in Projekten nach Artikel 78 sind anrechenbar, wenn sie ökologisch wertvolle natürliche Lebensräume fördern und keiner Biodiversitätsförderfläche nach Artikel 55 Absatz 1 entsprechen.

Art. 14a Anteil an Biodiversitätsförderfläche auf offener Ackerfläche

1Betriebe mit mehr als 3 Hektaren offener Ackerfläche in der Tal- und Hügelzone müssen zur Erfüllung des erforderlichen Anteils an Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 14 Absatz 1 mindestens 3,5 Prozent der offenen Ackerfläche in diesen Zonen als Biodiversitätsförderflächen ausweisen. Diese Bestimmung gilt nur für Flächen im Inland.

2Betriebe, die mehr als 25 Prozent ihrer landwirtschaftlichen Nutzfläche als Biodiversitätsförderfläche nach Artikel 14 bewirtschaften, sind von der Anforderung nach Absatz 1 ausgenommen.

3Die nach Absatz 1 geforderte Biodiversitätsförderfläche reduziert sich um die Fläche mit Hecken, Feld- und Ufergehölzen der Qualitätsstufe II in der Tal- und Hügelzone nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe f sowie um die Fläche mit Hecken, Feld- und Ufergehölzen in der Tal- und Hügelzone nach Artikel 78.

4Als Biodiversitätsförderflächen anrechenbar sind Flächen nach den Artikeln 55 Absatz 1 Buchstaben h–k, q, 71b Absatz 1 Buchstabe a sowie 78 auf offener Ackerfläche, die die Voraussetzungen nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben a und b erfüllen.

5Höchstens die Hälfte des erforderlichen Anteils an Biodiversitätsförderflächen nach Absatz 1 darf durch die Anrechnung von Getreide in weiter Reihe (Art. 55 Abs. 1 Bst.

q) erfüllt werden; nur diese Fläche ist zur Erfüllung des erforderlichen Anteils an Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 14 Absatz 1 anrechenbar.

6Flächen in Projekten nach Artikel 78 sind anrechenbar, wenn sie ökologisch wertvolle natürliche Lebensräume fördern und keiner Biodiversitätsförderfläche nach Artikel 55 Absatz 1 entsprechen.

Art. 35 Abs. 4 und 6

4Flächen, für die nach dem NHG4 eine schriftliche Nutzungs- und Schutzvereinbarung mit der kantonalen Fachstelle besteht und die deswegen nicht jährlich genutzt werden, berechtigen in den Jahren ohne Nutzung nur zum Biodiversitätsbeitrag (Art. 55), zum Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität (Art. 78 und 79) sowie zum Basisbeitrag der Versorgungssicherheitsbeiträge (Art. 50).

6Artenreiche Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet (Art. 55 Abs. 1 Bst. o) berechtigen nur zum Biodiversitätsbeitrag.

4 SR 451