Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/57: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) · 249 Seiten

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Direktzahlungsverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 104 Abs. 4

4Er kann Kontrollen über die Bewirtschaftung von Objekten in Projekten zur Förderung der regionalen Biodiversität und der Landschaftsqualität nicht an die Projektträgerschaft delegieren.

Art. 107a Sachüberschrift und Abs. 1 Bst. b

Verzicht auf Anpassung der Sömmerungsbeiträge, des Biodiversitätsbeitrags sowie des Beitrags für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität bei vorzeitiger Abalpung aufgrund von Grossraubtieren

1Werden Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe aufgrund einer Gefährdung der Nutztiere durch Grossraubtiere vorzeitig abgealpt, so kann der Kanton:

b. den Biodiversitätsbeitrag nach Anhang 7 Ziffer 3.1.1 Ziffer 12 und den Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität nach Anhang 7 Ziffer 5a.1 in der vollen Höhe der ausbezahlten Beiträge des Vorjahres ausrichten, auch wenn die Bestossung den Normalbesatz unterschreitet.

Art. 109 Abs. 5

5Die Sömmerungsbeiträge, die Beiträge für artenreiche Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet und der Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität im Sömmerungsgebiet können an die Alpkorporation oder Alpgenossenschaft ausbezahlt werden, wenn so eine wesentliche administrative Vereinfachung erreicht wird. Ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, namentlich eine Gemeinde oder Bürgergemeinde, beitragsberechtigt, so muss diese den Tierhaltern und den Tierhalterinnen mit den entsprechenden Sömmerungsrechten mindestens 80 Prozent des Beitrags auszahlen.

Art. 115h Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …

1Für Personen nach Artikel 10a Absatz 1, die am 1. Januar 2027 das 55. Altersjahr vollendet haben, besteht keine Pflicht zu einem Versicherungsschutz bei Krankheit und Unfall.

2Der Vernetzungsbeitrag des bisherigen Rechts, der Landschaftsqualitätsbeitrag des bisherigen Rechts und der Ressourceneffizienzbeitrag für die stickstoffreduzierte Phasenfütterung von Schweinen des bisherigen Rechts werden noch während zwei Jahren nach dem Inkrafttreten der Änderung vom ... ausgerichtet. Die Kürzungen richten sich nach dem bisherigen Recht.

3Der Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität nach Artikel 78 wird erst zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der Änderung vom … ausgerichtet.

4Die einheimischen standortgerechten Einzelbäume und Alleen nach Art. 55 Abs. 1bis Buchstabe b nach bisherigem Recht sind noch während zwei Jahren nach dem Inkrafttreten der Änderung vom … als Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 14 anrechenbar.