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Vernehmlassung 2024/100: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025 · 131 Seiten
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Verordnung WBF und UVEK zur Pflanzengesundheitsverordnung«%ASFF_YYYY_ID»
ex 4406.9200
Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm:
Eichenholz (Quercus spp.):
ex 4407.9100
Anderes:
ex 4407.9900
Furnierblätter (einschliesslich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter),
Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von nicht mehr als 6 mm:
– Anderes:
ex 4408.9000
Holz (einschliesslich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden:
– Anderes als Nadelholz:
– Anderes (als Leisten für Rahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen)
ex 4409.2900
Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz,
einschliesslich Fassholz:
ex 4416.0000
Vorgefertigte Gebäude
aus Holz:
ex 9406.1000
– Holz von Acacia Mill., Acer Brennholz in Form von Rund- Alle Drittländer buergerianum Miq., Acer lingen, Scheiten, Zweigen,
macrophyllum Pursh, Acer Reisigbündeln oder ähnlichen negundo L., Acer palmatum Formen; Holz in Form von Thunb., Acer paxii Franch., Plättchen oder Schnitzeln;