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Vernehmlassung 2024/100: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025 · 131 Seiten
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Verordnung WBF und UVEK zur Pflanzengesundheitsverordnung
Nicht imprägniert:
ex 4406.1200
Anderes:
ex 4406.9200
Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm:
– Eschenholz (Fraxinus spp.):
4407.9500
– Anderes:
ex 4407.9900
Furnierblätter (einschliesslich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger:
ex 4408.9000
Holz (einschliesslich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden:
Anderes als Nadelholz, anderes:
ex 4409.2900
Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz,
einschliesslich Fassholz:
ex 4416.0000
Vorgefertigte Gebäude
aus Holz:
ex 9406.1000
– Betula L., auch Holz ohne Brennholz in Form von Rund- Kanada und Vereinigte seine natürliche Oberflä- lingen, Scheiten, Zweigen, Staaten von Amerika chenrundung Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von