Vorlage
Vernehmlassung 2024/12: Bundesgesetz über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen
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Bundesgesetz über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen
vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 123 Absatz 1 und 173 Absatz 2 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …2,
beschliesst:
Art. 1 Verbot
1Folgende Organisationen und Gruppierungen sind verboten:
a. die Hamas;
b. Tarn- und Nachfolgeorganisationen der Hamas sowie Organisationen und Gruppierungen, die im Auftrag oder im Namen der Hamas handeln.
2Der Bundesrat kann mit der Hamas verwandte Organisationen und Gruppierungen verbieten, die in Führung, Zielsetzung oder Mitteln mit der Hamas übereinstimmen und mittelbar oder unmittelbar terroristische oder gewalttätig-extremistische Aktivitäten unterstützen und damit die innere oder äussere Sicherheit konkret bedrohen. Das Verbot ist zu befristen; es kann verlängert werden.
3Die verbotenen Organisationen und Gruppierungen gelten als terroristische Organisationen nach Artikel 260terAbsatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 des Strafgesetzbuches3.
Art. 2 Referendum, Inkrafttreten und Geltungsdauer
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
3Dieses Gesetz tritt fünf Jahre nach Inkrafttreten ausser Kraft.
AS …
1SR 101
2BBl …
3 SR 311.0
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