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Vernehmlassung 2024/37: Teilrevision der Verordnung des EDI über die Aus- und Fortbildungen und die erlaubten Tätigkeiten im Strahlenschutz · 64 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

MP 18 Handel, Wartung und Installation von medizinischen Röntgenanlagen 40 - 5 8 nein und Bildempfangs- und Bildwiedergabesystemen in der medizinischen

Diagnostik

MP 19 Handel, Wartung und Installation von nuklearmedizinischen Geräten 16 - 5 8 nein und Anlagen

Es bedeuten:

a): Unterrichtseinheiten von mindestens 45 Minuten Dauer.

b): Die Ausbildungsdauer, Lerninhalte und Fortbildungsanforderungen sind in Anhang 4 Berufsnummer I 1 gegeben.

c): Die Ausbildungsdauer, Lerninhalte und Fortbildungsanforderungen sind in Anhang 4 Berufsnummer I 19 gegeben.

d): Die praktische Ausbildung erfolgt im Rahmen der beruflichen Tätigkeit auf dem Gebiet der medizinischen Physik.

e): Die praktische Ausbildung erfolgt im Rahmen des formalen Bildungsgangs.

f): 50 testierte Untersuchungen aus dem Bereich Achsenskelett innerhalb 18 Monate.

g): In der Ausbildung ist ein praktischer Teil von mindestens 100 Unterrichtseinheiten enthalten.

h): 30 testierte Orthopantomografien (OPT) und 20 Schädel Untersuchungen innerhalb 12 Monate.

i): 20 testierte DVT Untersuchungen innerhalb 12 Monate.

j): 16 Unterrichtseinheiten beim Umgang mit offenen radioaktiven Quellen in der Nuklearmedizin.

k): Anerkannte Fortbildung nur nötig, wenn Funktion als Strahlenschutz-Sachverständiger ausgeübt wird.

l): 4 Unterrichtseinheiten, wenn sich die Tätigkeiten auf die DXA-Untersuchungen beschränken.

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