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Vernehmlassung 2024/37: Teilrevision der Verordnung des EDI über die Aus- und Fortbildungen und die erlaubten Tätigkeiten im Strahlenschutz · 64 Seiten

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Verordnung des EDI über die Aus- und Fortbildungen und die erlaubten Tätigkeiten im Strahlenschutz (Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung vom 26. April 20171 wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 2 Bst. e

2Der Gegenstand nach Absatz 1 wird geregelt:

e. für Personen, die ausschliesslich im Stör- oder Notfall Umgang mit ionisierender Strahlung haben, dieser ausgesetzt sein können oder den Umgang damit planen oder anordnen oder die kritische Infrastrukturen betreiben oder öffentliche Dienste erbringen: in Anhang 5.

Art. 3 Abs. 4 Bst. a, d und e

4Bei nicht anerkennungspflichtigen Fortbildungen stellt das Fortbildungsinstitut eine Teilnahmebestätigung aus, die folgende Angaben enthält:

a. betrifft nur den französischen Text.

d. die Bezeichnung der Fortbildungsanbieterin oder des Fortbildungsanbieters;

e. die Anzahl Unterrichtseinheiten der Fortbildungsveranstaltung.

Art. 4 Sachüberschrift sowie Abs. 2

Anerkennung von Lehrgängen und von individuellen Aus- oder Fortbildungen

1SR 814.501.261

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