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Vernehmlassung 2025/32: Änderung des Wasserrechtsgesetzes (Umsetzung Motion 23.3498) · 2 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 976d
Ia. Ehehafte Wasserrechte
1Wurde ein im Grundbuch eingetragenes, ehehaftes Wasserrecht aufgehoben, so teilt das Grundbuchamt der berechtigten Person mit, dass es den Eintrag im Hauptbuch löschen wird, wenn sie nicht innert 30 Tagen beim Grundbuchamt dagegen Einspruch erhebt.
2Kommt das Grundbuchamt zum Schluss, dass der Eintrag trotz Einspruchs zu löschen ist, so teilt es der berechtigten Person mit, dass es den Eintrag im Hauptbuch löschen wird, wenn sie nicht innert drei Monaten beim Gericht auf Feststellung klagt, dass der Eintrag eine rechtliche Bedeutung hat.
III
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter Der Bundeskanzler: Viktor Rossi