Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/37: Änderung des Finanzinstitutsgesetzes · 111 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung des Finanzinstitutsgesetzes

Anhang 1: Regulatorische Landschaft für Stablecoins und tokenised deposits

Rechtliche Beurteilung Erforderliche Aufbewahrung der Behandlung des Qualifikation Bewilligung für kryptobasierten Rückzahlungsanpsruchs die Ausgabe Vermögenswerte im Konkurs Produktart

Tokenised Publikumseinlage Bank N/A Einlagensicherung deposit (keine Ausgabe gemäss Art. 37a BankG

i.e.S.)

Stablecoin mit wertstabile Zahlungsmittel- Zahlungsmittelinstitut, Absonderung gemäss Anbindung an kryptobasierte institut Krypto-Institut, Bank, Art. 51q VE-FINIG eine FIAT- Zahlungsmittel Wertpapierhaus

Währung, gemäss Kriterien von

Art. 3 Bst. j VE-

FIDLEG

Stablecoin mit kryptobasierte keine Krypto-Institut, Bank, Keinen besonderen Anbindung an Vermögenswerte Bewilligung Wertpapierhaus Schutz

eine FIAT- mit nötig

Währung, unter Handelscharakter

Ausnahme von

Art. 12a VE-

FINIG herausgegeben

Stablecoin, kryptobasierte Im Einzelfall je Krypto-Institut, Bank, Im Einzelfall je nach welcher die Vermögenswerte nach Wertpapierhaus Qualifikation zu Kriterien mit Qualifikation zu beurteilen

gemäss Art. 3 Handelscharakter beurteilen

Bst. j VE-FIDLEG (kann unter

nicht erfüllt Umständen auch

als Fonds

qualifiziert

werden)

Sämtliche kryptobasierte Gemäss Krypto-Institut, Bank, Gemäss ausländischem ausländischen Vermögenswerte ausländischem Wertpapierhaus Recht

Stablecoins mit Recht

Handelscharakter

oder

ausländischer

Fonds

Diese Tabelle dient lediglich der vereinfachten, schematischen Darstellung. Für die rechtliche Beurteilung ist stets die Einzelfallprüfung durch die FINMA massgebend.