Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/37: Änderung des Finanzinstitutsgesetzes · 111 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung des Finanzinstitutsgesetzes
Anhang 1: Regulatorische Landschaft für Stablecoins und tokenised deposits
Rechtliche Beurteilung Erforderliche Aufbewahrung der Behandlung des Qualifikation Bewilligung für kryptobasierten Rückzahlungsanpsruchs die Ausgabe Vermögenswerte im Konkurs Produktart
Tokenised Publikumseinlage Bank N/A Einlagensicherung deposit (keine Ausgabe gemäss Art. 37a BankG
i.e.S.)
Stablecoin mit wertstabile Zahlungsmittel- Zahlungsmittelinstitut, Absonderung gemäss Anbindung an kryptobasierte institut Krypto-Institut, Bank, Art. 51q VE-FINIG eine FIAT- Zahlungsmittel Wertpapierhaus
Währung, gemäss Kriterien von
Art. 3 Bst. j VE-
FIDLEG
Stablecoin mit kryptobasierte keine Krypto-Institut, Bank, Keinen besonderen Anbindung an Vermögenswerte Bewilligung Wertpapierhaus Schutz
eine FIAT- mit nötig
Währung, unter Handelscharakter
Ausnahme von
Art. 12a VE-
FINIG herausgegeben
Stablecoin, kryptobasierte Im Einzelfall je Krypto-Institut, Bank, Im Einzelfall je nach welcher die Vermögenswerte nach Wertpapierhaus Qualifikation zu Kriterien mit Qualifikation zu beurteilen
gemäss Art. 3 Handelscharakter beurteilen
Bst. j VE-FIDLEG (kann unter
nicht erfüllt Umständen auch
als Fonds
qualifiziert
werden)
Sämtliche kryptobasierte Gemäss Krypto-Institut, Bank, Gemäss ausländischem ausländischen Vermögenswerte ausländischem Wertpapierhaus Recht
Stablecoins mit Recht
Handelscharakter
oder
ausländischer
Fonds
Diese Tabelle dient lediglich der vereinfachten, schematischen Darstellung. Für die rechtliche Beurteilung ist stets die Einzelfallprüfung durch die FINMA massgebend.