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Vernehmlassung 2025/37: Änderung des Finanzinstitutsgesetzes · 27 Seiten

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Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG)

Änderung vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …1,

beschliesst:

I

Das Finanzinstitutsgesetz vom 15. Juni 20182 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 1 Bst. f und g und Abs. 2 Bst. e

1Finanzinstitute im Sinne dieses Gesetzes sind, unabhängig von der Rechtsform:

f. Zahlungsmittelinstitute (Art. 51a);

g. Krypto-Institute (Art. 51r).

2Diesem Gesetz nicht unterstellt sind:

e. die Schweizerische Nationalbank (SNB) und die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich;

Art. 6 Abs. 1 und 2

1Die Bewilligung zur Tätigkeit als Bank im Sinne des BankG3 ermächtigt auch zur Tätigkeit als Wertpapierhaus, als Krypto-Institut, als Verwalter von Kollektivvermögen, als Vermögensverwalter und als Trustee.

2 Vernehmlassung

Die Bewilligung zur Tätigkeit als Wertpapierhaus nach Artikel 41 Buchstabe a ermächtigt auch zur Tätigkeit als Krypto-Institut, als Verwalter von Kollektivvermögen, als Vermögensverwalter und als Trustee.

1BBl …

2 SR 954.1

3 SR 952.0

2025-...