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Vernehmlassung 2025/37: Änderung des Finanzinstitutsgesetzes · 27 Seiten
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Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG)
Änderung vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …1,
beschliesst:
I
Das Finanzinstitutsgesetz vom 15. Juni 20182 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 1 Bst. f und g und Abs. 2 Bst. e
1Finanzinstitute im Sinne dieses Gesetzes sind, unabhängig von der Rechtsform:
f. Zahlungsmittelinstitute (Art. 51a);
g. Krypto-Institute (Art. 51r).
2Diesem Gesetz nicht unterstellt sind:
e. die Schweizerische Nationalbank (SNB) und die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich;
Art. 6 Abs. 1 und 2
1Die Bewilligung zur Tätigkeit als Bank im Sinne des BankG3 ermächtigt auch zur Tätigkeit als Wertpapierhaus, als Krypto-Institut, als Verwalter von Kollektivvermögen, als Vermögensverwalter und als Trustee.
2 Vernehmlassung
Die Bewilligung zur Tätigkeit als Wertpapierhaus nach Artikel 41 Buchstabe a ermächtigt auch zur Tätigkeit als Krypto-Institut, als Verwalter von Kollektivvermögen, als Vermögensverwalter und als Trustee.
1BBl …
2 SR 954.1
3 SR 952.0
2025-...