Botschaft zur Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) (1. BVG-Revision)
vom 1. März 2000
Bundesblatt · BBl 2000 2675Bundesblatt · BBl 2000 2637
2.7.6.2 Ausgangslage
Nach der geltenden Regelung kann eine einmal im Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung nur gelöscht werden, wenn sie untergeht oder auf die Durchführung der obligatorischen Versicherung verzichtet und die Löschung aus dem Register beantragt. Erfüllt sie dagegen später die gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung der obligatorischen Versicherung nicht mehr, so bleibt sie eingetragen. Eine Streichung der Vorsorgeeinrichtung aus dem Register von Amtes wegen wäre ein wirksames Mittel, damit Schäden für die Versicherten rechtzeitig vermieden oder wenigstens gemindert werden. Eine entsprechende Regelung war in Artikel 10 der Verordnung vom 29. Juni 1983 über die Beaufsichtigung und die Registrierung der Vorsorgeeinrichtungen (BVV 1; SR 831.435.1) vorgesehen. Die Geschäftsprüfungskommission des Ständerates hat jedoch in ihrem Bericht vom 7. April 1995 festgestellt, dass dafür die gesetzliche Grundlage fehlt23.
2.7.6.3 Lösungsvorschlag
Die Aufsichtsbehörde soll neu von Amtes wegen eine einmal eingetragene Vorsorgeeinrichtung aus dem Register streichen können. Sie kann diese Streichung vornehmen, wenn diese die gesetzlichen Voraussetzungen zur Registrierung nicht mehr erfüllt und auch nach Mahnung der Aufsichtsbehörde nicht bereit ist, den gesetzmässigen Zustand wieder herzustellen.
Wird die Vorsorgeeinrichtung aus dem Register gestrichen, so darf sie die gesetzliche obligatorische Versicherung nicht mehr durchführen. Sie muss daher ihren Bestand an Personen, die obligatorisch zu versichern sind, mit den entsprechenden Vorsorgemitteln einer anderen registrierten Vorsorgeeinrichtung übertragen.
2.8 Begrenzung des versicherten Verdienstes
2.8.1 Übersicht
Der versicherbare Verdienst für die berufliche Vorsorge, welche die obligatorische Minimalvorsorge übersteigt (weitergehende Vorsorge), wird neu begrenzt. Die neue Obergrenze soll auf das Fünffache des oberen Grenzbetrags der Minimalvorsorge festgelegt werden (1999: 361 800 Franken).
2.8.2 Ausgangslage
In der obligatorischen Mindestvorsorge ist der zu berücksichtigende Jahreslohn nach oben auf das Dreifache des Mindestlohnes und damit auf 72 360 Franken (Stand 1999) begrenzt (oberer Grenzbetrag nach Art. 8 Abs. 1 BVG). Demzufolge ist auch der koordinierte Lohn auf maximal 48 240 Franken begrenzt. Für die weitergehende Vorsorge gelten dagegen keine entsprechenden Grenzbeträge. In diesem Vorsorge-
23 Vgl. Schlussbericht der Parlamentarischen Verwaltungskontrollstelle als Beilage zum Bericht der GPK des Ständerates, BBl 1995 IV 1271.