Botschaft zur Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) (1. BVG-Revision)
vom 1. März 2000
Bundesblatt · BBl 2000 2676Bundesblatt · BBl 2000 2637
bereich können je nach Reglement der betreffenden Vorsorgeeinrichtung auch beliebig höhere Jahreslöhne versichert werden. Nach dem verfassungsmässigen Dreisäulenkonzept der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge soll die berufliche Vorsorge (2. Säule) den Betagten, Hinterlassenen und Invaliden zusammen mit den Leistungen der AHV/IV (1. Säule) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen (Art. 34quater Abs. 3 aBV; Art. 113 nBV). Dabei ist die berufliche Vorsorge als kollektive Vorsorge konzipiert, welche steuerlich privilegiert werden soll. Für den individuellen weitergehenden Vorsorgebedarf steht die gebundene Selbstvorsorge der Säule 3a offen. Damit wird aber deutlich, dass sich die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise an einem durchschnittlichen Vorsorgeschutz zu orientieren hat. Dieses verfassungsmässige Leistungsziel findet jedenfalls dort seine Grenzen, wo es darum geht, im Einzelfall sehr wohlhabenden Versicherten einen überdurchschnittlich hohen Vorsorgeschutz zu garantieren, welcher eindeutig nicht mehr als "angemessen" bezeichnet werden kann.
Wo jedoch diese Grenze nun konkret zu ziehen ist, ist schwierig zu bestimmen. Der Bundesrat hat bei der Einführung des BVG im Jahre 1985 dieses Leistungsziel dahin gehend konkretisiert, dass eine Einzelperson eine Gesamtrente von durchschnittlich 60 Prozent des letzten Bruttolohnes erhalten soll (vgl. Botschaft vom 19. Dezember 1975 zum BVG, BBl 1976 I 149 ff., Ziff. 3.1.2). Ein praktikabler Ansatzpunkt für eine Begrenzung der kollektiven Vorsorge der 2. Säule bildet daher der Jahreslohn und damit der versicherte Verdienst. Der Bundesrat hat sich mit dieser Problematik eingehend im Rahmen des Stabilisierungsprogramms 1998 befasst. Es wird auf die Ausführungen in der entsprechenden Botschaft verwiesen24. Im Zuge der parlamentarischen Beratungen wurde die Problematik grundsätzlich erkannt und einer Lösung auf dem Weg einer BVG-Revision der Vorzug gegenüber dem Stabilisierungsprogramm gegeben25.
2.8.3 Lösungsvorschläge
Die berufliche Vorsorge wird über die obligatorische Minimalvorsorge (Säule 2a) hinaus nach oben begrenzt. Diese Grenze kann, anders als in der Minimalvorsorge nach BVG, nicht allgemein gezogen werden, weil für diesen Vorsorgebereich die Leistungen einzig vom Reglement der jeweiligen Vorsorgeeinrichtung abhängen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, als Kriterium auf den versicherten Verdienst abzustellen, da diese Grösse die Grundlage für die Leistungsbemessung bildet. Diese Grenze soll auf das Fünffache des oberen Grenzbetrags nach Artikel 8 Absatz 1 BVG festgelegt werden. Dieser beträgt gegenwärtig 72 360 Franken und der fünffache Betrag führt somit zu einem maximal versicherbaren Lohn von 361 800 Franken. Mit dieser Lösung ist auch für das Kaderpersonal sowie für Selbstständigerwerbende weiterhin ein steuerlich privilegierter Aufbau einer sehr guten beruflichen Vorsorge möglich. Dies zeigt ein Vergleich mit dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20): Dieses Gesetz legt in Artikel 15 Absatz 3 fest, dass zwischen 92 Prozent und 96 Prozent aller Arbeitnehmenden zum vollen Lohn versichert sein müssen. Zurzeit liegt diese ge-
24 Botschaft zum Stabilisierungsprogramm 1998 vom 28. September 1998, Ziffer 262.4, BBl 1999 86 ff.
25 AB 1998 N 2377–2433; AB 1999 S 17–64.