Botschaft zur Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) (1. BVG-Revision)
vom 1. März 2000
Bundesblatt · BBl 2000 2677Bundesblatt · BBl 2000 2637
setzliche Zielgrösse bei einem Jahreseinkommen von 97 200 Franken. Sie wird auf den 1. Januar 2000 auf 106 800 Franken angehoben.
2.9 Spezifische Versicherteninteressen
2.9.1 Paritätische Mitbestimmung der Arbeitnehmenden
2.9.1.1 Übersicht
Die Durchführung der paritätischen Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung durch Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgebenden und der Arbeitnehmenden soll in der Praxis verbessert werden. Insbesondere soll die Stellung der Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitnehmerschaft im paritätischen Organ gestärkt werden, und es soll ermöglicht werden, dass dieses Organ seine Aufgaben in Anbetracht der wachsenden fachlichen Anforderungen wahrnehmen kann. Hierzu sollen die Mitglieder des paritätischen Organs neu die Möglichkeit erhalten, sich durch qualifizierte Drittpersonen beraten zu lassen. Die Reglemente der Vorsorgeeinrichtungen können vorsehen, dass die Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter auch aus dem Kreis der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände gewählt werden können. Ausserdem können sich die gewählten Vertreter im paritätischen Organ durch qualifizierte Drittpersonen begleiten lassen. Weiter soll der Vorsitz dieses Organs zwischen den Vertretungen der Arbeitgebenden und der Arbeitnehmenden alternieren. Schliesslich soll das paritätische Organ einem beabsichtigten Wechsel der Vorsorgeeinrichtung zustimmen.
2.9.1.2 Ausgangslage
Die Verwaltung der Vorsorgeeinrichtungen wird durch gleich viele Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgebenden sowie der Arbeitnehmenden paritätisch in einem besonderen Organ ausgeübt. Dieses paritätische Organ ist zuständig für den Erlass der reglementarischen Bestimmungen und für den Entscheid über die Finanzierung und die Vermögensverwaltung (Art. 51 BVG). Bei Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung erstellt es ausserdem den Plan für die Verteilung des freien Vermögens unter den Angehörigen der Vorsorgeeinrichtung (Verteilungsplan). Sind einer Vorsorgeeinrichtung mehrere Arbeitgebende angeschlossen, die untereinander weder finanziell noch wirtschaftlich verbunden sind (Sammeleinrichtungen), so geht das paritätische Organ in der Regel aus dem Versichertenkollektiv jedes einzelnen angeschlossenen Arbeitgebenden hervor. Solche Einrichtungen haben demnach eine Vielzahl von paritätischen Organen.
Die paritätische Verwaltung hat sich in der Praxis im Allgemeinen gut bewährt. Verschiedentlich hat die Umsetzung jedoch zu Problemen geführt. Insbesondere hat sich erwiesen, dass das paritätische Organ nicht immer in der Lage ist, seine Aufgaben wahrzunehmen. So sind vielfach die Belegschaftsvertreter in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmende von den Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitgebenden abhängig, was sich auch auf ihre Stellung im paritätischen Organ, je nach Situation, ungünstig auswirken kann. Weiter sind die fachlichen und führungsmässigen Anforderungen an das paritätische Organ in der letzten Zeit gestiegen, weil die berufliche Vorsorge ganz allgemein komplexer geworden ist und die Eigenverantwortung der