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Botschaft zur Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) (1. BVG-Revision)

vom 1. März 2000

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2000 2678Bundesblatt · BBl 2000 2637

Vorsorgeeinrichtung zunehmend in den Vordergrund gestellt wird. Die Folge davon ist, dass die Arbeitgebervertreterinnen und Arbeitgebervertreter vermehrt darauf angewiesen sind, bei bestimmten Geschäften externe Fachpersonen beizuziehen oder sich durch diese beraten zu lassen. Von Arbeitnehmerseite wurde vielfach das Anliegen geäussert, dieses Recht ebenfalls zu erhalten.

2.9.1.3 Lösungsvorschläge

Die Mitglieder des paritätischen Organs sollen die Möglichkeit erhalten, sich durch Drittpersonen, welche vom Betrieb unabhängig sind und über genügend Fachkenntnisse verfügen, verbeiständen zu lassen. Diese Neuerung bewirkt vor allem eine bedeutende Verbesserung für die Vertretung der Arbeitnehmenden. Sie sind vom Arbeitgeberbetrieb unabhängiger und ihre Interessen können im Einzelfall besser als bisher wahrgenommen werden. Weiter wird durch diese Neuerung auch ermöglicht, dass die erforderlichen Fachkenntnisse für die Beratung von teilweise komplexen Problemen sichergestellt werden und eine in vielen Fällen oft sinnvolle neutrale Sicht eines Dritten beschafft werden kann. Der typische Charakter der paritätischen Verwaltung wird jedoch nicht geändert, weil die Mitglieder des paritätischen Organs nach wie vor stets in eigener Verantwortung handeln.

Die paritätische Verwaltung wird im Weiteren auch dadurch verbessert, dass der Vorsitz des paritätischen Organs regelmässig zwischen den Vertretern des Arbeitgebers und jenen der Arbeitnehmenden alternieren soll, was in der Praxis bei einigen Vorsorgeeinrichtungen bereits heute mit Erfolg praktiziert wird. Dadurch soll der paritätische und sozialpartnerschaftliche Charakter der Verwaltung unterstrichen werden. Schliesslich soll die paritätische Verwaltung auch greifen, wenn der Arbeitgebende beabsichtigt, sich von der bisherigen Vorsorgeeinrichtung zu trennen und sich einer anderen anzuschliessen. Dieser für alle Versicherten wichtige Beschluss soll nicht mehr wie bis anhin durch den Arbeitgebenden im Einverständnis mit dem Personal (Art. 11 Abs. 2 BVG), sondern neu mit der Zustimmung des paritätischen Organs getroffen werden.

2.9.2 Information der Versicherten

2.9.2.1 Übersicht

Es soll ein allgemeiner Informationsgrundsatz geschaffen werden, welcher die Vorsorgeeinrichtungen verpflichtet, ihre Versicherten über deren persönliche Leistungsansprüche und über die allgemeine Tätigkeit der Vorsorgeeinrichtung zu orientieren.

2.9.2.2 Ausgangslage

Im heutigen Recht werden die Vorsorgeeinrichtungen zwar in einzelnen Spezialbestimmungen verpflichtet, ihren Versicherten gewisse Informationen weiterzuleiten. So bestimmt beispielsweise das FZG in Artikel 8, welche Informationen die Vorsorgeeinrichtung den Versicherten bei deren Austritt und in Artikel 24, welche Informationen sie den Versicherten periodisch abzugeben hat. Auch im Zusammenhang mit der Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge wurden die

1 Entscheid zu BBl 2000 2678

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  1. B 61/02Berufliche Vorsorge17.08.2005A. D.________ (geboren 1944) und M.________ (geboren 1942) sind seit 1973 resp. 1982 für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG als Arbeitnehmer tätig (gewesen). Im Rahmen der beruflichen Vorsorge waren sie zunächst bei der Eidgenössischen Versicherungskasse (EVK)…Art. 73 BVGArt. 132 OGArt. 17 Abs. 1 BZPArt. 71 Abs. 2 PKB-Statuten