Botschaft zur Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) (1. BVG-Revision)
vom 1. März 2000
Bundesblatt · BBl 2000 2679Bundesblatt · BBl 2000 2637
Vorsorgeeinrichtungen verpflichtet, gewisse Auskünfte zu erteilen (vgl. Art. 30f BVG). Im Übrigen sei auf Artikel 89bis Absatz 2 ZGB verwiesen, wonach die Stiftungsorgane den Begünstigten über die Organisation, die Tätigkeit und die Vermögensanlage der Stiftung den erforderlichen Aufschluss zu erteilen haben. Diesem Grundsatz wurde allerdings bisher nur mangelhaft nachgelebt und Auskünfte zur allgemeinen Tätigkeit der Vorsorgeeinrichtung wurden häufig nur auf Anfrage erteilt.
Die Praxis zeigt denn auch, dass die einzelnen Vorsorgeeinrichtungen eine sehr unterschiedliche Informationspolitik betreiben. Es gibt Vorsorgeeinrichtungen, die dem Informationsaspekt eine grosse Bedeutung zumessen und den Inhalt sozialpartnerschaftlich festlegen; andere messen diesem geringe Bedeutung zu. Der Bundesrat erachtete es deshalb seit langem als notwendig, dass die Versicherten gewisse Mindestinformationen erhalten. Deshalb forderte er die Aufsichtsbehörden in seiner Weisung vom 11. Mai 1988 auf, dafür zu sorgen, dass die ihnen unterstellten registrierten Vorsorgeeinrichtungen ihren Versicherten gewisse Mindestauskünfte erteilen26. Diese Weisung gilt jedoch nur für den obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge.
Es fehlt bisher jedoch ein allgemeiner Informationsgrundsatz, welcher die Vorsorgeeinrichtungen verpflichtet, die Versicherten unaufgefordert, jährlich und in geeigneter Weise zu informieren.
2.9.2.3 Lösungsvorschlag
Es wird neu ein allgemeiner Informationsgrundsatz im Gesetz verankert. Dieser Grundsatz richtet sich an sämtliche Vorsorgeeinrichtungen, mithin auch an die nicht registrierten, und wird deshalb in den Katalog von Artikel 49 BVG sowie Artikel 89bis Absatz 6 ZGB aufgenommen.
Wir schlagen vor, einerseits eine jährliche Information über die konkrete persönliche Vorsorgesituation vorzusehen. Die Versicherten sollten damit in die Lage versetzt werden, den Stand und die Entwicklung ihrer individuellen Vorsorgesituation jederzeit nachvollziehen zu können. Andererseits sollten sich die Versicherten ein Bild über die gesamte Tätigkeit ihrer Vorsorgeeinrichtung machen können. Bei Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen interessiert die Versicherten auch und insbesondere die Tätigkeit und Situation des Vorsorgewerks bzw. des Anschlusses. Weiter sollen die Arbeitnehmenden informiert werden, falls der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen zur Zahlung der Beiträge nicht nachkommt.
Eine verbesserte Information der Versicherten führt zu mehr Transparenz; diese wiederum verstärkt das Vertrauen der versicherten Person in ihre Vorsorgeeinrichtung und in die berufliche Vorsorge allgemein. Es sei noch erwähnt, dass der Bundesrat bereits eine punktuelle Verbesserung erreicht hat27. Die neuen Rechnungslegungs- und Anlagevorschriften im Zusammenhang mit der Regelung der derivativen Instrumente (Art. 47 BVV 2) verbessern die Transparenz über die Vermögenssituation der Vorsorgeeinrichtung. Die Jahresrechnungen haben eine erhöhte Aussagekraft erhalten. Adressaten dieser Informationen sind aber nur die Kontrollstelle und die Aufsichtsbehörde. Es liegt indessen auf der Hand, dass auch die Versicherten
26 BBl 1988 II 641 f.
27 Art. 47 BVV 2